Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Schiführer und Snowboardführer

Allgemeines

. Der Ausbildungskurs für Schiführer und Snowboardführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführer- bzw. Snowboardführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die bis 4, 25 Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.