Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rinder, die dieser Voraussetzung nicht entsprechen, sind von den unter angeführten Absatzveranstaltungen, Tierauktionen, Tierschauen und Viehmärkten einschließlich deren Einrichtungen fernzuhalten.