(1) Für die Wiederholung der Prüfung ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur bei besonders, berücksichtigungswürdigen Umständen zu bewilligen.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1989
