Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verteilung der Mittel

(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs. 2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs. 2 Z 2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:

1. Haftungsverbindlichkeiten gemäß und

2. angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß .

(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs. 1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:

1. Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit, soweit sie vom Fonds gemäß bestritten werden, und

2. Haftungsverbindlichkeiten gemäß .

Sicherstellungen nach Z 1 sind in voller Höhe, jene nach Z 2 entsprechend der fiktiven Liquidationsquote vorzunehmen.

(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß in Abzug zu bringen.

(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach stattzufinden.