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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 69/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 350/1991, wird verordnet:

Der aus den Gemeinden Eberau und Bildein bestehende Standesamtsverband Eberau wird aufgelöst.

Die vom Standesamtsverband Eberau geführten Personenstandsbücher sind von der Gemeinde Eberau weiterzuführen.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.