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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 48/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 137 Abs. 2 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017, in Verbindung mit § 20 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 lit. b des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:

Der aus den Gemeinden Neustift bei Güssing, Inzenhof, Tschanigraben, Kleinmürbisch und Großmürbisch bestehende Gemeindeverband Neustift bei Güssing wird aufgelöst.

In das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing tritt als Rechtsnachfolger dieses Gemeindeverbandes mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2018 der Gemeindebedienstetenverband Inzenhof ein.

Die Aufteilung des Girovermögens auf die verbandsangehörigen Gemeinden erfolgt im folgenden Verhältnis:

Gemeinde Neustift bei Güssing: 22,23%

Gemeinde Inzenhof: 25,00%

Gemeinde Großmürbisch: 20,83%

Gemeinde Kleinmürbisch: 20,83%

Gemeinde Tschanigraben: 11,11%

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing, LGBl. Nr. 52/1991, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.