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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 62/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1.1926, i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927, wird verordnet:

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Parndorf beginnend von der Bundesstraße B 10 bis zum Aufnahmegebäude des Bahnhofes Parndorf mit einer Länge von 1.258 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Markt St. Martin beginnend bei der Tessenbachbrücke Objekt 12/24 bis zum Gütermagazin des Bahnhofes Markt St. Martin mit einer Länge von 200 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziff. 2 des Abschnittes A und die Ziff. 5 des Abschnittes D außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.