Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kennzeichnung

(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.

(2) Die bzw. der Verfügungsberechtigte über die Boje hat am Bojenhals ein von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer zugeteiltes Metallschild anzubringen.

(Anm: LGBl.Nr. 99/2014)