Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Attersee.

(2) Durch diese Verordnung werden entgegenstehende Rechtsvorschriften, insbesondere solche auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Fischerei nicht berührt.