Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln
. Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. ist anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln
. Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. ist anzuwenden.