Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln

. Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. ist anzuwenden.