ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
Geltungsbereich im allgemeinen.
. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
