Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
. Ersatzzeiten gemäß den und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenBehandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
. Ersatzzeiten gemäß den und 228 Abs. 1 Z 3, für die ein Beitrag gemäß und 4 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.