Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz

(1) In Arbeitsstätten, für die nach ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, sind die nach , c und d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. zweiter Satz, 3 und 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt sinngemäß.

(2) Zusätzlich sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.