ZWEITES HAUPTSTÜCK
I. Abschnitt – Zuständigkeit
1. Sachliche Zuständigkeit
. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.
