3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren
. Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung ( und 4) ist nicht zulässig;
2. in Rechtsstreitigkeiten nach , 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
3. in Rechtsstreitigkeiten nach , 6 oder 8 ist der Auftrag nach in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
Beachte: Zu Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994
