Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Beachte: Für die Übergangszeit siehe , .

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 104/1985

Weitere Inhalte

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32022L2041, 32024L1233

Änderung

BGBl. Nr. 617/1987 (NR: GP XVII RV 296 AB 374 S. 38. BR: AB 3381 S. 494.)

BGBl. Nr. 343/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 28/1993 (NR: GP XVIII RV 802 AB 916 S. 99. BR: AB 4423 S. 563.)

BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 133/1995 (NR: GP XIX IA 110/A AB 69 S. 13. BR: 4963 AB 4965 S. 595.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

BGBl. Nr. 601/1996 (NR: GP XX RV 318 AB 329 S. 40. BR: AB 5280 S. 617.)

[CELEX-Nr.: 394L0045]

BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

BGBl. I Nr. 120/1999 (NR: GP XX IA 1103/A AB 1970 S. 174. BR: AB 5988 S. 656.)

[CELEX-Nr.: 396L0071]

BGBl. I Nr. 88/2001 (NR: GP XXI RV 666 AB 737 S. 74. BR: AB 6434 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)

BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 118/2002 (NR: GP XXI RV 1167 AB 1215 S. 110. BR: AB 6740 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 300L0035]

BGBl. I Nr. 82/2004 (NR: GP XXII RV 475 AB 544 S. 66. BR: AB 7070 S. 711.)

[CELEX-Nr.: 32001L0086]

BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

BGBl. I Nr. 7/2006 (NR: GP XXII RV 1158 AB 1236 S. 129. BR: AB 7459 S. 729.)

BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

[CELEX-Nr.: 32003L0072]

BGBl. I Nr. 77/2007 (NR: GP XXIII RV 214 AB 243 S. 35. BR: AB 7771 S. 749.)

BGBl. I Nr. 102/2007 (NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

BGBl. I Nr. 82/2008 (NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

BGBl. I Nr. 97/2009 (NR: GP XXIV AB 276 S. 29. BR: 8134 AB 8147 S. 774.)

BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 135/2011 (NR: GP XXIV RV 1525 AB 1539 S. 135. BR: 8610 AB 8623 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 50/2013 (NR: GP XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)

[CELEX-Nr.: 32011L0007, 32011L0090]

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

[CELEX-Nr.: 32014L0067]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)

[CELEX-Nr.: 32017L1132]

BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)

BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTES HAUPTSTÜCK

Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach und Sozialrechtssachen nach anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit

. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

2. Örtliche Zuständigkeiten

1. Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

. (1) Für die im genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1. in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b) das Unternehmen seinen Sitz hat,

c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d) das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2. in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a) die juristische Person ihren Sitz hat,

b) die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3. in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a) die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b) der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a) die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

b) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im genannten Person geführt wird.

. (1) Für die im genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Sonst ist für die im genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.

. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (, ) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994.

. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (§§ 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer () oder auf Vereinbarungen gemäß beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1. die zentrale Leitung (§ 171 Abs. 3 oder 4 ArbVG) im Inland liegt oder

2. es sich um Angelegenheiten nach handelt.

. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer () oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1. die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2. es sich um Angelegenheiten nach handelt.

. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat , auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

. Ist im Inland keiner der in den und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

2. Unterabschnitt - Sozialrechtssachen

. (1) Für die im , 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:

Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten

1. in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,

2. in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,

3. in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,

4. in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder

5. in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.

(4) Für die im genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Konkurses oder in einer Angelegenheit nach dem bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

Beachte: Zu Abs. 2 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X ,

3. Gerichtsstand des Zusammenhanges

. (1) Wenn bei einem nach den bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach eingeklagt werden.

(2) Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach geändert werden.

(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Beachte: Abs. 2 ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind. (vgl. Art. XI Abs. 7, BGBl. I Nr. 76/2002)

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen

Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.

(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.

Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden

. (1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs ( des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.

(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern ( und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.

(3) Der und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.

(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.

Beachte: Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1. über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2. eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3. in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,

2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach , wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat ( des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie

2. Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit () liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach entschieden haben.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

. (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei () ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.

(2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Grundsätze der Senatsbildung

. (1) Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.

(2) In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.

(3) In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.

(4) Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie - besonders in den Fällen des und 9 - auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.

(5) Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.

(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter soll sich die Senatszusammensetzung () nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.

Abstimmung

. (1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

(3) Die fachkundigen Laienrichter haben jedenfalls jenen Teil des Protokolls über die Beratung und Abstimmung zu unterfertigen, der die Grundzüge der Entscheidung enthält.

Beachte: Zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Geschäftsverteilung

. Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

Ehrenamt

. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.

Stellung des fachkundigen Laienrichters

. (1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

. (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.

(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.

(5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen

. (1) Ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der fachkundigen Laienrichter haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Personalvertretungen sowie die zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Mitteilung der voraussichtlichen Anzahl der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen zu betrauenden Vorsitzenden (Senate) schriftlich aufzufordern, die Wahlen (die Entsendungen) so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neu zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter ihr Amt ab dem Beginn der neuen einheitlichen Amtszeit ausüben können.

(2) Diese Mitteilung hat von dem während der folgenden Amtsdauer zu erwartenden Anfall und der Geschäftsverteilung auszugehen.

Aktives Wahlrecht

. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen ( und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen.

(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen.

(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:

1. in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

2. in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;

4. in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;

5. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

Wahlkörper der Arbeitgeber

. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1. für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2. für die Berufsgruppe 2

a) die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b) die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c) die Hauptversammlung der Österreichischen Dentistenkammer,

d) die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e) der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f) die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g) der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h) der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

i) die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1. für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,

2. für die Berufsgruppe 2

a) die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b) die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c) die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d) die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

e) die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im genannten Bereiche:

1. in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,

2. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Wahlkörper der Arbeitnehmer

. (1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im genannten Bereiche:

1. im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

2. in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,

3. in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

4. in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.

Wahlvorschläge

. (1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.

(2) Jedes Mitglied eines Wahlkörpers kann einen weiteren Wahlvorschlag vorlegen.

(3) Die in die Wahlvorschläge aufgenommenen Personen müssen das passive Wahlrecht nach besitzen.

Wahl der fachkundigen Laienrichter

. Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Passives Wahlrecht

. Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Personen gewählt werden, die

1. das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit vollendet haben;

2. zur Übernahme des Amtes bereit sind;

3. der Berufsgruppe, für die die fachkundigen Laienrichter zu wählen sind, angehören oder während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind; Funktionäre und Arbeitnehmer gesetzlicher Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähiger freiwilliger Berufsvereinigungen gelten hiebei als Angehörige der von ihnen vertretenen Berufsgruppe (Berufsgruppen); und im übrigen

4. die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

. (1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der , 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.

Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

. (1) Je Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):

1. für die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;

2. für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;

3. für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;

4. für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;

5. für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.

(2) Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.

(3) Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.

(4) Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)

. Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.

Unvereinbarkeit

. Ein fachkundiger Laienrichter darf nicht gleichzeitig

1. fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer sein oder

2. für einen im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshof gewählt (entsandt) werden.

Gelöbnis

. (1) Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“

(2) Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.

(3) Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.

(4) Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:

1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,

2. das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,

3. die Amtsdauer und

4. einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.

(5) Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

Amtsenthebung

. (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

1. er nicht nach gewählt (nach entsandt) worden ist;

2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)

a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach () nicht gegeben war (waren) oder

b) Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;

3. nach seiner Wahl (Entsendung)

a) sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach und 4 () weggefallen ist (sind) oder

b) Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;

4. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;

5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;

6. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;

oder

7. er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(2) Ferner sind ihres Amtes zu entheben:

1. ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder

2. ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.

(3) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.

Meldepflicht

. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend bekanntzugeben:

1. jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,

2. jeden Wohnungswechsel,

3. das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,

4. den Eintritt einer Unvereinbarkeit und

5. den Verlust ihres passiven Wahlrechts nach bis 4 beziehungsweise der diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen ().

Entschädigung

. Fachkundige Laienrichter haben Anspruch auf

1. Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136;

2. die Hälfte des im § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 jeweils genannten Betrags als Entschädigung für Zeitversäumnis unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensnachteils.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994.

Listen der fachkundigen Laienrichter – Einsichtsrecht

. (1) Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Wahl (Entsendung), ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren Fernsprechnummern sowie den Vorsitzenden, denen sie zugeordnet sind, in Listen getrennt nach ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber und zu dem der Arbeitnehmer zu erfassen, und zwar innerhalb der jeweiligen Liste getrennt nach den sich aus der Anlage ./1 ergebenden Berufsgruppen.

(2) Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften und Fernsprechnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten.

(3) Die Listen sind vom Präsidenten des jeweiligen Gerichtshofs zu führen; er hat, sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, durch unanfechtbaren Beschluß die Einsichtnahme abzulehnen.

Ablehnung von fachkundigen Laienrichtern

. Fachkundige Laienrichter können auch deshalb abgelehnt werden, weil sie im Zeitpunkt ihrer Wahl (Entsendung) oder danach vom passiven Wahlrecht nach bis 4 ausgeschlossen waren (die diesbezüglichen Entsendungsvoraussetzungen nach nicht erfüllt haben) oder weil Umstände vorliegen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist.

IV. Abschnitt - Gerichtstage, Orte der Berufungsverhandlungen

. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage in Arbeits- und Sozialrechtssachen am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anzuordnen, wenn

1. für die Personen, die sich im Sprengel dieses oder eines benachbarten Bezirksgerichts aufhalten, das Erscheinen vor dem Landesgericht mit Schwierigkeiten verbunden wäre und

2. der aus dem Bezirksgerichtssprengel sowie allenfalls aus seinen benachbarten Bezirksgerichtssprengeln zu erwartende Geschäftsanfall es für zweckmäßig erscheinen läßt.

(2) Die Bezirksgerichtssprengel, auf die sich die Gerichtstage erstrecken (Gerichtstagsbereich), die Anzahl der Gerichtstage und die Wochentage, an denen diese abzuhalten sind, sind unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung ist den in den , 21 Abs. 1 bis 3 genannten gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmen; sie ist vor Ablauf jeden Jahres für das nächstfolgende Jahr durch Anschläge an den Gerichtstafeln des Landesgerichts und derjenigen Bezirksgerichte, deren Sprengel im Gerichtstagsbereich liegen, zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden dieser Bezirksgerichtssprengel in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(5) Im Fall eines vorübergehenden zusätzlichen Bedarfs kann der Bundesminister für Justiz für diesen Zeitraum die Abhaltung außerordentlicher Gerichtstage am Sitz eines Bezirksgerichts durch Verordnung anordnen. Die Abs. 1, 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Die angeordneten Gerichtstage sind von denjenigen Vorsitzenden oder Senaten durchzuführen, die mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betraut sind.

(7) Liegt der für die örtliche Zuständigkeit maßgebende Ort in einem Gerichtstagsbereich, so ist die Rechtsstreitigkeit ausschließlich im Rahmen angeordneter Gerichtstage zu verhandeln. Kommen mehr Orte für die örtliche Zuständigkeit in Betracht und liegen diese in verschiedenen Gerichtstagsbereichen oder einzelne in Bezirksgerichtssprengeln, für die keine Gerichtstage angeordnet sind, so richtet sich der Verhandlungsort nach der vom Kläger in der Klage getroffenen Wahl; hat er eine solche nicht getroffen, so ist für den Verhandlungsort jener Ort maßgebend, der von den gegebenen in der Reihenfolge der bis 6 oder 7 an erster Stelle steht. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien Gegenteiliges beantragen.

(8) Auch beim Bezirksgericht des maßgebenden Gerichtstagsorts können Schriftsätze angebracht oder Anträge zu Protokoll erklärt werden. Diese sind unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.

(9) Befinden sich die Sitze des Gerichtshofs erster Instanz und des Berufungsgerichts nicht am selben Ort, so ist auf Antrag einer Partei die Berufungsverhandlung am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz durchzuführen, wenn dadurch weder das Verfahren verzögert noch der Kostenaufwand erhöht wird.

(10) Eine Verletzung der Abs. 7 und 9 kann durch ein Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden.

Beachte: Zu Abs. 9: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

DRITTES HAUPTSTÜCK

Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt – Allgemeines

Bezeichnung

. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Unrichtige Gerichtsbesetzung

. (1) Auch wenn in einer Arbeits- und Sozialrechtssache gegen die , 11b oder 12 Abs. 1 oder 3 zweiter Halbsatz verstoßen worden ist oder über eine Rechtssache, die keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist, ein Senat entschieden hat, der nach den und 12 zusammengesetzt war, ist der sinngemäß anzuwenden, sofern die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen () vertreten waren.

(2) Ein Verstoß gegen den , Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 4 bis 6 oder gegen den kann nicht geltend gemacht werden.

(3) Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung bezweifelt, so hat das Gericht, sofern nicht nach Abs. 1 eine Heilung eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Gleichzeitig mit der Verkündung dieses Beschlusses kann der Senat anordnen, daß sogleich in der Hauptsache verhandelt wird; der § 261 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Ändert sich nach dem Beschluß die Gerichtsbesetzung, so ist anzuwenden.

Beachte: Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach - gegebenenfalls im Zusammenhang mit - geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.

(3) Eine Änderung der Zuständigkeit nach ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.

(4) Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.

(5) Erklären sich in einer Sozialrechtssache () mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.

Beachte: Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

Verfahrensbesonderheiten

. (1) Das Verfahren ist besonders rasch durchzuführen; Ladungen und Entscheidungen sind unverzüglich auszufertigen. Der ist anzuwenden.

(2) Ist eine Partei nicht Versicherungsträger und wird sie auch nicht durch eine qualifizierte Person () vertreten, so sind darüber hinaus anzuwenden:

1. die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (, ); hiebei hat der Vorsitzende die Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Rechtsverteidigung) dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten;

2. die Bestimmungen über die Möglichkeit des Anbringens zu Protokoll (, ); liegt der Wohnsitz, der Aufenthalts- oder der Beschäftigungsort der Partei außerhalb des Bezirksgerichtssprengels (des Ortes), in dem das für das Verfahren zuständige Landesgericht seinen Sitz hat, so können die Anbringen auch beim Bezirksgericht des Wohnsitzes, des Aufenthalts- oder des Beschäftigungsorts der Partei zu Protokoll gegeben werden; das Bezirksgericht hat das Protokoll unverzüglich an das zuständige Landesgericht als Arbeits-und Sozialgericht weiterzuleiten;

3. die Bestimmungen über die Ladung des Klägers beziehungsweise des Beklagten (, ).

(3) Vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen.

(4) Die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit (§§ 222 bis 225 ZPO) sind nicht anzuwenden.

(5) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe ist ohne Rücksicht darauf zu entscheiden, ob der Antragsteller eine nach dem qualifizierte Person bevollmächtigen könnte oder bevollmächtigt hat.

(6) Von einem schriftlichen Befund oder Gutachten ist den Parteien ehestens je eine Ausfertigung zuzustellen.

(7) Jeder Entscheidung eines Gerichts erster oder zweiter Instanz, die einer Partei zugestellt wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung anzuschließen.

Vertretung

. (1) Zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Personen sind:

1. Rechtsanwälte;

2. Funktionäre und Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung, die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei in Betracht kommt oder in Betracht käme, wenn diese noch berufstätig wäre oder ihren Aufenthalt im Inland hätte; die Funktionäre oder Arbeitnehmer bedürfen einer Befugnis der Interessenvertretung oder Berufsvereinigung;

3. wenn die Partei Versicherungsträger ist, ihre Arbeitnehmer sowie ihre Prokuristen, auch wenn diese keine Arbeitnehmer sind, die Mitglieder ihrer jeweils geschäftsführenden Organe, die Arbeitnehmer oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organs eines anderen Versicherungsträgers oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach handelt, die Dienstnehmer, Prokuristen oder Geschäftsführer der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH hinsichtlich der beklagten Parteien;

5. wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die Ansprüche nach dem BPGG zum Inhalt haben, die Bediensteten der sonstigen Entscheidungsträger nach bis 8 BPGG hinsichtlich der beklagten Parteien.

(2) Vor den Gerichten erster Instanz dürfen sich die Parteien außer durch qualifizierte Personen noch vertreten lassen:

1. Arbeitgeber durch einen ihrer Arbeitnehmer oder einen ihrer Prokuristen, auch wenn dieser kein Arbeitnehmer ist, oder durch ein Mitglied ihrer geschäftsführenden Organe;

2. Arbeitnehmer durch ein Mitglied des zuständigen Betriebsrats;

3. parteifähige Organe der Arbeitnehmerschaft () durch eines ihrer Mitglieder;

3a. Mitglieder der im Bundesbehindertenbeirat gemäß des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, unmittelbar oder mittelbar vertretenen Verbände durch die jeweiligen Funktionäre oder Arbeitnehmer der Verbände, denen die Mitglieder angehören; die Funktionäre und Arbeitnehmer bedürfen hiefür einer Befugnis des jeweiligen Verbandes;

4. durch jede andere geeignete Person; über die Eignung hat der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluß zu entscheiden.

(3) Die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt verbundenen Rechtsfolgen treten auch ein, wenn eine Partei durch eine andere qualifizierte Person vertreten wird. Dies gilt nicht

1. für den Kostenersatzanspruch;

2. soweit sonst anderes bestimmt ist.

(4) Sind beide Parteien durch die im Abs. 1 genannten qualifizierten Personen vertreten, so sind die Bestimmungen über die direkte Zustellung () sinngemäß anzuwenden.

(5) Schreitet eine im Abs. 1 Z 2 bis 4 genannte qualifizierte Person als Bevollmächtigter ein, so ersetzt ihre Berufung auf die ihr schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Hegt jedoch der Vorsitzende auf Grund besonderer Umstände Zweifel an der Erteilung der Bevollmächtigung, so kann er mit unanfechtbarem Beschluß deren urkundlichen Nachweis anordnen; in diesem Fall ist im übrigen der und 3 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(6) Hat sich die Person ohne berechtigten Anlaß auf ihre Bevollmächtigung berufen (Abs. 5), so hat das Gericht, vor dem die Bevollmächtigung behauptet worden ist,

1. über diese Person eine Mutwillensstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bis zum Zweifachen des im genannten Ausmaßes zu verhängen,

2. auszusprechen, daß diese Person in dem anhängigen Verfahren von der Vertretung ausgeschlossen ist, und

3. darüber zu befinden, ob die Person mit Rücksicht auf ihr Verhalten weiters von der Vertretung in anderen, auch noch nicht anhängigen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als qualifizierte Person ausgeschlossen ist, bejahendenfalls für welche Zeit; diese darf zwei Jahre nicht übersteigen (allgemeines Vertretungsverbot).

(7) Wird ein allgemeines Vertretungsverbot (Abs. 6 Z 3) verfügt, so ist dieser Beschluß nach dem Eintritt seiner Rechtskraft im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen; mit dem Zeitpunkt seiner Kundmachung hat er bindende Wirkung für alle Gerichte; die von der Person bis dahin als Bevollmächtigter vorgenommenen Vertretungshandlungen (Abs. 6 Z 3) bleiben hievon jedoch unberührt.

. Läßt sich eine Partei durch eine ausgeschlossene (nicht zugelassene) Person vertreten, ohne selbst zur Verhandlung zu kommen, so hat der Vorsitzende die Verhandlung auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die Partei anzuweisen, zu der neuen Tagsatzung entweder persönlich zu kommen oder für sie einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.

Sachverständigengebühren

. (1) Einem Sachverständigen steht auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in dieser Höhe zugestimmt haben

1. in Arbeitsrechtssachen die Parteien, sofern keine Partei Verfahrenshilfe genießt und die Gebühr den Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigt;

2. in Sozialrechtssachen nach die Parteien, in sonstigen Sozialrechtssachen der Versicherungsträger.

(2) Der Beschluß, mit dem die Sachverständigengebühr bestimmt worden ist, ist dem Revisor

1. in Arbeitsrechtssachen auch dann nicht zuzustellen, wenn die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bestimmt worden ist;

2. in Sozialrechtssachen in keinem Fall zuzustellen.

Kollektivrechtliche Normen

. (1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.

(2) Die Landesgerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.

(3) Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Berufung und Rekurs

. (1) Die und sind nicht anzuwenden.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

Beachte: Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. 76/2002)

II. Abschnitt – Arbeitsrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

Grundsatz

. Für Arbeitsrechtssachen gelten neben dem I. Abschnitt die Besonderheiten dieses Abschnitts.

Zinsen

. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis () betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

Beachte: EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

Gegenstand der Arbeitsrechtssachen

. (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

1. zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung;

2. zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaft im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 2 handelt;

3. zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit;

4. zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen;

5. über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern mit Ausnahme des im des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972 geregelten Verfahrens;

5a. Über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, in der jeweils geltenden Fassung, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern;

6. über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254, gebührenden Bezüge;

7. zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen;

8. zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz, BGBl. I Nr. 45/2005.

(2) Ferner sind Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI. oder VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbegriff

. (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind.

(2) Den Arbeitgebern stehen Personen gleich, für die von einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen wie von einem eigenen Arbeitnehmer Arbeit geleistet wird.

(3) Den Arbeitnehmern stehen gleich

1. Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie

2. sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.

Rechtsnachfolge

. Der gilt auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten geführt werden

1. durch einen Rechtsnachfolger,

2. durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist,

3. durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich

a) aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuß, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche oder

b) aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dessen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, Ersatzansprüche ableiten oder

4. durch einen Versicherungsträger, der aus einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden unerlaubten Handlung eines Arbeitgebers oder eines diesem Gleichgestellten Ersatzansprüche nach dem , BGBl. Nr. 189/1955, ableitet.

Parteifähigkeit und Klagslegitimation

. (1) Organe der Arbeitnehmerschaft sind, mit Ausnahme der Betriebs-, Betriebshaupt-, Betriebsräte-, Betriebsgruppen- und der Jugendversammlung, parteifähig.

(2) Wenn nach dem streitigen Recht oder Rechtsverhältnis keine Person (kein parteifähiges Gebilde) in Betracht kommt, gegen die (das) eine Klage auf Feststellung oder Rechtsgestaltung nach gerichtet werden könnte, kann sie – je nach dem, ob der Kläger Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist – gegen die zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft ( bis 7 ArbVG) der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitnehmer gerichtet werden.

Besondere Feststellungsverfahren

. (1) In Arbeitsrechtssachen nach können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Es ist jedoch ohne Belang, wenn sich nach der Streitanhängigkeit die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens auf einen Arbeitnehmer verringert oder die Strittigkeit des Rechts oder Rechtsverhältnisses zwar nicht mehr einen Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens, wohl aber zumindest noch einen zwischenweilig aus dem Betrieb oder Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer betrifft.

(2) Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ( bis 7 ArbVG) können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.

(3) Der Antrag ist dem vom Antragsteller zu bezeichnenden Antragsgegner mit dem Auftrag zuzustellen, hiezu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist können auch andere kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zu dem Antrag Stellung nehmen.

(4) Der Oberste Gerichtshof hat über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts durch den einfachen Senat () zu entscheiden. Die Entscheidung ist allen kollektivvertragsfähigen Körperschaften zuzustellen, die sich am Verfahren beteiligt haben.

(5) Feststellungsklagen nach Abs. 1 und Anträge nach Abs. 2 können auch dann erhoben werden, wenn der Berechtigte eine Leistungsklage erheben könnte. Für die Dauer des Verfahrens über eine solche Feststellungsklage oder einen solchen Antrag sind alle Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs des Berechtigten gehemmt. Nach Beendigung des Verfahrens steht dem Berechtigten zur Erhebung der Leistungsklage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen; war die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem Berechtigten nur diese offen. Der Beendigung steht das Ruhen des Verfahrens gleich.

Beachte: Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten

. Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach geltenden Vorschriften anzuwenden.

Mahnverfahren

. Die Bestimmungen über das bezirksgerichtliche Mahnverfahren sind anzuwenden. Der bedingte Zahlungsbefehl ist – vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers – vom Vorsitzenden zu erlassen.

Wert des Streitgegenstandes

. Das Gericht ist nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.

Kostenersatz und Gebühren

. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.

(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.

Pauschalierter Aufwandersatz

. (1) Der Anspruch auf pauschalierten Aufwandersatz nach dem Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, kann nur in dem jeweiligen Verfahren über die Hauptsache geltend gemacht werden. Die gesetzliche Interessenvertretung oder freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung hat in dem Verfahren über ihren Anspruch auf Aufwandersatz die Stellung einer Partei; für die Entscheidung über ihren Anspruch ist aber die Entscheidung sowie jeder sonstige Verfahrensstand in der Hauptsache bindend; ist die ihr erteilte Bevollmächtigung aufgehoben worden, so ist ihr dennoch jede Entscheidung zuzustellen, die für ihren Anspruch maßgebend ist. Die dem Gegner zustehenden Kosten, die aus Streitigkeiten über den Anspruch der gesetzlichen Interessenvertretungen oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen entstehen, sind von dieser zu tragen.

(2) In ein von der Partei übergebenes Kostenverzeichnis sowie von ihr erhobenes Rechtsmittel können auch das Verzeichnis des Aufwandes beziehungsweise das Rechtsmittel der gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung betreffend deren Anspruch auf Aufwandersatz aufgenommen werden.

(3) Wenn sich der Streitwert während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung () festsetzen.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz ( bis 55 und 528 Abs. 2 Z 3 ZPO) sinngemäß anzuwenden.

2. Unterabschnitt - Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen

. (1) Anzuwenden sind die Bestimmungen über

1. den Vergleichsversuch (); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;

2. den Entfall einer Klagebeantwortung () und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1

ZPO;

3. die Unzuständigkeitseinrede ();

4. die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (, );

5. die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren () mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und

6. die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).

(2) Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der

verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht

eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Teilurteil

. In Rechtsstreitigkeiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, in denen auch andere Ansprüche Streitgegenstand sind, kann ein Teilurteil () über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur auf Antrag gefällt werden.

Wirkungen von Entscheidungen

. (1) Die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz hemmt nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung, den der Rechtsgestaltungswirkung oder den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten.

1. über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt;

2. über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt, soweit nicht nach Abs. 4 anderes angeordnet ist;

3. über die Herausgabe der dem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszufolgenden Arbeitspapiere und herauszugebenden Gegenstände;

4. über die Zurückstellung der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Ausübung der Arbeit zur Verfügung gestellten Gegenstände;

5. nach .

(2) Das im Abs. 1 genannte Urteil wirkt, auch wenn es inzwischen aufgehoben oder durch ein anderes Urteil ersetzt worden ist, bis zur Beendigung des Verfahrens weiter, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht nach Abs. 4 anderes angeordnet ist. Urteile nach Abs. 1 Z 1 oder 2 wirken unbeschadet eines allfälligen Rückzahlungsanspruchs.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in besonderen Feststellungsverfahren nach .

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 1 Z 2 ist die Hemmung der Vollstreckbarkeit zur Gänze oder teilweise zu verfügen, wenn

1. dies beantragt wird und es die soziale Lage des Arbeitnehmers zuläßt; hiebei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit sein laufendes Einkommen dem bisherigen laufenden Arbeitsentgelt im wesentlichen gleich ist und er zum Ausgleich für das fehlende rückständige Arbeitsentgelt Verpflichtungen eingehen mußte, die seine Lebensführung erheblich beeinträchtigen, oder

2. der Arbeitnehmer schriftlich oder zu Protokoll erklärt hat, auf diese Vollstreckbarkeit zu verzichten.

(5) Für die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 4 Z 1 genügt es, daß das Bestehen oder Nichtbestehen der erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird; notwendig erscheinende ergänzende Bescheinigungsmittel hat das Gericht von Amts wegen aufzunehmen; dies erforderlichenfalls auch nach Schluß der Verhandlung, wobei sie in diesem Fall vom Vorsitzenden aufzunehmen sind; der und 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden; die und gelten nicht.

(6) Der Antrag nach Abs. 4 Z 1 ist vor Schluß der Verhandlung zu stellen; die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit auf Grund eines solchen Antrags oder eines Verzichts des Arbeitnehmers nach Abs. 4 Z 2 ist in das Urteil aufzunehmen; wird es mündlich verkündet, so kann sie der Ausfertigung des Urteils vorbehalten werden; gegen die Entscheidung über die Hemmung der Vollstreckbarkeit ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Rechtsverhältnisse, in denen auch nur eine Partei eine den Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gleichgestellte Person ( und 3) ist.

Beachte: Zu Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 4 bis 7: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

. (1) Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.

(1a) Im Verfahren vor dem Prozeßgericht erster Instanz kann ein namentlich bestimmter Arbeitnehmer (Abs. 1) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auch durch Erklärung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung beitreten.

(2) In anderen Rechtsstreitigkeiten nach ist – außer den Zustellungen an die Parteien – auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.

(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach – ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – wirken nicht zurück.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren

Neuerungszulässigkeit im Berufungsverfahren

. (1) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach in Rechtsstreitigkeiten nach und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich um ein Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war.

(2) Das nach Abs. 1 zu beachtende neue Vorbringen ist bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und auch für den Prozeßgegner zulässig, der durch eine qualifizierte Person vertreten war, dies jedoch nur in Ansehung des von der vorgebrachten Neuerung betroffenen Anspruchs. Über die Neuerungen hat das Berufungsgericht selbst zu verhandeln und zu entscheiden, falls es nicht aus anderen Gründen nach das angefochtene Urteil aufhebt und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückweist.

(3) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn sich die Berufung gegen ein Versäumungsurteil nach richtet.

III. Abschnitt – Sozialrechtssachen

1. Unterabschnitt – Allgemeines

Grundsatz

. Für Sozialrechtssachen gelten neben dem I. Abschnitt die Besonderheiten dieses Abschnitts.

Gegenstand der Sozialrechtssachen

. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über

1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (, , , § 65 NVG 1972, , beziehungsweise , und );

2. die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (, , , § 65 NVG 1972, , beziehungsweise zweiter Halbsatz und Abs. 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und und 91);

3. Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe (, , , § 65 NVG 1972, , und );

4. den Bestand von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (, , , , , , §§ 46a, NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach Z 1 sind (, , , § 65 NVG 1972, );

5. die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers beziehungsweise eines Versicherten in einem Verfahren in Leistungssachen (, 4 und , , , § 65 NVG 1972, , , , Z 6 bis 8);

6. Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973;

7. Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuß auf dieses nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977;

8. Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001.

(2) Unter den Abs. 1 fallen auch Klagen auf Feststellung. Als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts gilt auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist ().

Einteilung der Parteien

. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH () und sonstige Entscheidungsträger ( bis 8 BPGG) anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien.

(2) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsleistungen beziehen, sind auch auf Leistungen nach dem BPGG anzuwenden.

Verfahrensvoraussetzungen

. (1) In einer Leistungssache nach , 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach darf – vorbehaltlich des – vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder

2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten – handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten – erlassen hat

a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist ();

b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen – handelt es sich um Leistungen der Pensionsversicherung oder nach dem Bundespflegegeldgesetz von drei Monaten – ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

. (1) Hat der Versicherungsträger in den Fällen des den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Hat ein Versicherungsträger in den Fällen des den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

. In einer Leistungssache nach und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach darf vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der ist sinngemäß anzuwenden.

. (1) In einer Leistungssache nach darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1. einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder

2. dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

Wirkungen der Klage

. (1) Wird in einer Leistungssache nach , 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.

(2) Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach , 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger – trotz des Außerkrafttretens des Bescheides – seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.

(3) Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.

(4) In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.

(5) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Beachte: Zu Abs. 2 bis 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Zurücknahme der Klage

. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;

2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so

a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;

b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;

c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;

d) darf er in einer Leistungssache nach , 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;

3. in einer Rechtsstreitigkeit nach oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

Beachte: Zu Z 2 lit. c und d: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X ,

Zurückweisung der Klage

. Wird eine Klage erhoben, obwohl die in den bis 70 und genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

Vorfrage

. (1) Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach , 4 oder 6 bis 8 die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (), die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft () als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Der Versicherungsträger hat dem Gericht die über die Vorfrage in der Verwaltungssache als Hauptfrage ergangene, in Rechtskraft erwachsene Entscheidung unverzüglich zu übermitteln.

(2) Im Fall einer Unterbrechung nach Abs. 1 hat das Gericht auf Antrag des Klägers dem Beklagten eine vorläufige Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen, soweit der Kläger seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach glaubhaft macht. Dem Rekurs gegen den dem Antrag des Klägers zur Gänze oder teilweise stattgebenden Beschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Im übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, ausgenommen jene über die Gefährdungsbescheinigung und die Sicherheitsleistung. Wird in der Folge die Klage rechtskräftig abgewiesen oder die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, so gilt für seine Rückzahlungspflicht der bis 5 sinngemäß.

Weitere Verfahrensbesonderheiten

. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien () sowie über Versäumungsurteile sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach und 7, nicht anzuwenden.

(1a) Der Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der mit der Aufnahme eines Beweises verbundenen Kosten ist nicht anzuordnen.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens () zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Prozeßnachfolge

. (1) In einer Rechtsstreitigkeit nach , 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen.

(2) Zur Aufnahme eines nach Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern und die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben; steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Klägers zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten beziehungsweise dessen Erben berechtigt.

(3) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BSVG, so gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß nach den Stiefkindern und vor den Eltern des verstorbenen Klägers dessen Schwiegerkinder zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, wenn sie mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Handelt es sich um Ansprüche nach dem BPGG, so sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des sinngemäß anzuwenden.

Kostenersatzansprüche

. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 und des hat in einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten

1. der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen; das gilt auch für den Ersatz der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand;

2. der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller seiner sonstigen durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten

a) vorbehaltlich des Abs. 2 – nach dem Wert des Ersiegten;

b) dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt; dabei ist besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat die Rechtsstreitigkeit eine Feststellung oder einen Anspruch des Versicherten auf eine wiederkehrende Leistung zum Gegenstand, so ist – auch wenn er nur teilweise obsiegt – bei der Festsetzung seines Kostenersatzanspruchs von einem Betrag von 3 600 Euro auszugehen.

(3) Hat der Versicherte dem Versicherungsträger durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung Verfahrenskosten verursacht, so hat er diese Kosten dem Versicherungsträger nach Billigkeit zu ersetzen.

Anrechnung

. Zahlungen, die der Versicherungsträger nach oder 3, , oder erbracht hat, werden auf die von ihm in diesem Zusammenhang zu erbringenden Versicherungsleistungen angerechnet, sobald diese der Höhe nach endgültig festgesetzt sind; dies gilt vorbehaltlich des letzter Satz und des bis 5.

Gebührenansprüche von Versicherten

. (1) Ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten und Entschädigung für Zeitversäumnis sowie auf den Entgang an Krankengeld und an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wenn er

1. zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,

2. trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war oder

3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.

(2) Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach Abs. 1 Z 2 hat der Vorsitzende zu entscheiden.

Beachte: Zu Abs. 1 Z 1 bis 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Gebührenfreiheit

. Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.

Verständigung vom Verfahrensausgang

. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden.

2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz

Klage

. (1) Die Klage hat ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten.

(2) Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1), wenn es

1. auf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (, , , , , , §§ 46a, NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und

2. in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach beziehungsweise die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält.

(3) Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren anführt:

1. einen bestimmten Geldbetrag, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist;

2. einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit () ist ();

3. eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, wenn es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet ist.

(4) Ein Begehren „im gesetzlichen Ausmaß“ ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist.

(5) Ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren schließt das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.

Klagseinbringung

. Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- oder Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach .

. In einer Sozialrechtssache nach , 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.

Klagebeantwortung

. (1) In Rechtsstreitigkeiten nach , 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.

(2) Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt

1. die Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und

2. die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.

Beachte: Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Änderung der Klage

. In Rechtsstreitigkeiten nach , 2, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach ist eine Änderung der Klage hinsichtlich des Gesundheitszustandes, des Ausmaßes der vom Versicherten eingeklagten Versicherungsleistung (des Teils der Versicherungsleistung) sowie der Anzahl der festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig. Die und 69 sind insoweit nicht anzuwenden.

Beweisverfahren

. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen; der gilt nicht.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten nach .

(3) Nur gegenüber einer Partei, die Versicherungsträger ist oder als Versicherter von einer qualifizierten Person vertreten wird, sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (, ) anzuwenden.

(4) In Rechtsstreitigkeiten nach und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach darf eine Klage wegen des Bestehens einer Rück- oder Kostenersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Eine Klage auf Gewährung einer Geldleistung anstelle einer Sachleistung nach dem darf nur abgewiesen werden, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz der Geldleistung durch die Sachleistung beweist.

(5) Zum Sachverständigen darf nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger beschäftigt wird.

Vorbereitende Beweisaufnahmen

. Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.

Urteile

. (1) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach und 6 bis 8 können auch Leistungen auferlegen, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.

(2) Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit nach , 6 oder 8, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, als die vorläufig festgesetzte, so gilt für seine Pflicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages der bis 5 sinngemäß.

(3) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach der Klage stattgegeben, so hat das Gericht für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen aus der Krankenversicherung eine kürzere als die im angeordnete Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.

(4) Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatz- oder Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rück(Kosten)ersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.

Beachte: Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren

. Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:

1. die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung ( und 4) ist nicht zulässig;

2. in Rechtsstreitigkeiten nach , 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;

3. in Rechtsstreitigkeiten nach , 6 oder 8 ist der Auftrag nach in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.

Beachte: Zu Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

Leistungsanspruch des Versicherten auf Grund eines Berufungsurteils

. (1) Soweit ein Urteil des Berufungsgerichts in einer Rechtsstreitigkeit nach , 6 oder 8 dem Leistungsbegehren eines Versicherten stattgibt, hat ihm der Versicherungsträger diese Leistung bis zur rechtskräftigen Beendigung der Rechtsstreitigkeit zu gewähren; ergeht im Verfahren ein neuerliches Berufungsurteil, so richtet sich die vom Versicherungsträger an den Versicherten weiter zu gewährende Leistung nach diesem Berufungsurteil. Diese Leistungspflicht ist dem Versicherungsträger mit dem jeweiligen Berufungsurteil aufzuerlegen; der ist hiebei anzuwenden.

(2) Hat der Versicherte die vom Berufungsgericht zugesprochene Leistung erschlichen, so hat er sie rückzuerstatten.

(3) Gesetzliche Bestimmungen über den Verzicht, die Stundung oder die Rückzahlung in Teilbeträgen von zu Unrecht empfangenen Leistungen bleiben unberührt.

(4) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 2 verjährt binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die zugesprochene Leistung dem Versicherten rechtskräftig aberkannt worden ist.

(5) Über den Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers ist nach den für Leistungssachen nach geltenden Verfahrensvorschriften zu entscheiden.

(6) Auf Zeiten des Bezuges einer vom Berufungsgericht zugesprochenen Leistung (Abs. 1 und 2) ist § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b oder Z 5 ASVG (§ 121 Z 6 lit. a oder b oder b BSVG) sinngemäß anzuwenden.

Beachte: Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X , BGBl. Nr. 624/1994

VIERTES HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Rechtsbelehrungen, Amtsbestätigungen, Vereinbarungen

. (1) In erster Instanz sind die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte beziehungsweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien ( und 3) auch dazu berufen, außerhalb von Rechtsstreitigkeiten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene Rechtsbelehrungen zu erteilen, Amtsbestätigungen auszustellen und Vereinbarungen zu protokollieren; jedes der genannten Gerichte ist hiefür örtlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten nach Abs. 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen; deren Durchführung obliegt dem Vorsitzenden.

(3) In Angelegenheiten nach Abs. 1 sind die Schriften und Amtshandlungen von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit.

Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen

. (1) Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen ().

(2) Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 41 000 000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20 500 000,-- Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.

(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren ( bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.

Beachte: EG: Art. VIII, BGBl. I Nr. 118/2002

. (Anm.: Änderung des Amtshaftungsgesetzes)

. (Anm.: Änderung des Organhaftpflichtgesetzes)

. (Anm.: Änderung des ASVG)

. (Anm.: Änderung des IESG)

FÜNFTES HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft.

(2) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie ihrer Bediensteten den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und deren Bediensteten.

(3) und a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach das Arbeitsamt oder die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Beklagter genannt, so ist als solcher ab dem 1. Jänner 1995 das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzusehen.

(5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(6) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 601/1996 treten mit dem 22. September 1996 in Kraft.

(7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(8) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.

(9) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

(9) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/1999 weiter anzuwenden.

(10) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2004 treten mit dem 8. Oktober 2004 in Kraft.

(10) und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit nicht durch Verordnung gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, etwas anderes angeordnet wird.

(11) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

(12) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(13) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(14) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 treten mit dem 18. August 2006 in Kraft.

(15) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

. Es verlieren mit dem im genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:

1. das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,

2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:

a) die Z 6 des Abs. 1 des ,

b) die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des ,

c) der des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,

d) der des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,

e) der erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,

f) der des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,

g) die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,

3. die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des ,

4. die Z 3 bis 7 des ,

5. die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,

6. die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im .

Verweisungen

. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Arbeitsgerichte, die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, auf Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf die das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz betreffenden Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze (besonders der , 99 Z 3 bis 6) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Übergang von Rechtssachen

. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als überwiesen

1. die bei den Arbeitsgerichten anhängigen Rechtssachen an diejenigen Landesgerichte, in deren Sprengel die betreffenden Arbeitsgerichte ihren jeweiligen Sitz gehabt haben;

2. die bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherung anhängigen Rechtssachen an diejenigen Landesgerichte, in deren Sprengel der Versicherte seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sonst der Beklagte seinen Sitz hat;

3. die bei den Landesgerichten anhängigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Arbeitsgerichten an diejenigen Oberlandesgerichte, in deren Sprengel die betreffenden Landesgerichte ihren jeweiligen Sitz haben;

4. die beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte der Sozialversicherung für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg an diejenigen Oberlandesgerichte, in deren Sprengel die genannten Schiedsgerichte ihren jeweiligen Sitz gehabt haben.

(2) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Gründe, die mit ihnen geltend gemacht werden können, sind die bis 31. Dezember 1986 hiefür geltenden Vorschriften maßgebend, wenn das Datum der Entscheidung vor dem 1. Jänner 1987 liegt.

(3) Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei den Landesgerichten nach dem Amtshaftungsgesetz gegen schuldtragende Organe auf Rückersatz oder nach dem Organhaftpflichtgesetz anhängig gewordenen Verfahren sind die bisherigen Verfahrensvorschriften anzuwenden.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Einigungsämtern, Arbeitsämtern oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind von diesen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

Übergangsbestimmungen für die Beisitzer

. (1) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Landesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt bei diesen Gerichten auszuüben:

1. in Arbeitsrechtssachen die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer bei denjenigen Landesgerichten, in deren Sprengel die Arbeitsgerichte ihren Sitz gehabt haben, für die die Beisitzer jeweils bestellt worden waren;

2. in Sozialrechtssachen die auf Grund der Bestimmungen der im genannten Gesetze bestellten Beisitzer bei sämtlichen Landesgerichten, die ihren Sitz im ehemaligen

Sprengel des jeweiligen Schiedsgerichts der Sozialversicherung haben.

(2) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für die Oberlandesgerichte jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes für die im jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Landesgerichte bestellten Beisitzer auszuüben.

(3) Bis zur Leistung des Gelöbnisses der für den Obersten Gerichtshof zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter haben dieses Amt die für diesen Gerichtshof auf Grund des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Beisitzer auszuüben.

(4) Beisitzer, die für andere als die in der Anlage 1 aufgezählten Berufsgruppen (Untergruppen) bestellt worden sind, sind von einer weiteren Amtsausübung (Abs. 1 bis 3) ausgeschlossen.

Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter und Maßnahmen der Justizverwaltung

. Die Wahl (Entsendung) der fachkundigen Laienrichter sowie organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der und 95 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich des und 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung;

3. hinsichtlich des letzter Halbsatz der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

4. soweit sie sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beziehen – hinsichtlich der und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen hinsichtlich der und 92 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

5. hinsichtlich der bis 7, 10, 11 lit. a und 12, 97 Z 1, 5 und 6 lit. a, 99 Z 2 lit. d, 5 und 6 sowie – soweit sie sich nicht nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht – hinsichtlich der Z 11 lit. b des – der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

6. hinsichtlich der und 9 sowie 99 Z 4 und 5 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

7. hinsichtlich des der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

8. hinsichtlich des der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

9. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Anlage 1

Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen

----------------------------------------------------------------

Kreis Haupt- Unter- Bezeichnung

der gruppe gruppe

----------------------------------------------------------------

1 Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft sind.

------------------------------------------------------

2 Freiberuflich Tätige, die Mitglieder

einer (der) Ärztekammer, Apothekerkam-

Arbeit- mer, Dentistenkammer, Rechtsanwalts-

geber kammer, Notariatskammer, Patentan-

waltskammer, Kammer der Wirtschaftstreu-

händer, Ingenieurkammer oder einer Kam-

mer der Tierärzte sind.

------------------------------------------------------

3 Inhaber von Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft im Sinne des des

Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948,

BGBl. Nr. 140.

------------------------------------------------------

4 Gebietskörperschaften.

----------------------------------------------------------------

5 Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter

und Angestellte zugehören, soweit sie

nicht zur Berufsgruppe 7 zählen.

------------------------------------------------------

Angestellte, die einer Kammer für Ar-

6 beiter und Angestellte zugehören, so-

weit sie nicht zur Berufsgruppe 7

zählen.

------------------------------------------------------

Arbeit- 7 Verkehrsbedienstete, die einer Kammer

nehmer für Arbeiter und Angestellte zugehören.

------------------------------------------------------

A Gutsangestellte von Arbeitgebern, die

zur Berufsgruppe 3 zählen.

8 -----------------------------------------------

B Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die zur Berufs-

gruppe 3 zählen.

------------------------------------------------------

Bedienstete des Bundes, der Länder,

9 der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

soweit sie nicht einer Kammer für Arbei-

ter und Angestellte zugehören.

----------------------------------------------------------------

Artikel VIII

Umsetzung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2002, zu den und 93, BGBl. Nr. 104/1985)

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu , BGBl. Nr. 104/1985)

. Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.

Artikel VII

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Artikel X

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den , 11a, 11b, 39, 44, 45, 46, 47, 56, 59, 62, 75 und 85, BGBl. Nr. 104/1985)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu den , 7, 11, 11a, 11b, 13, 32, 37, 39, 40, 44, 45, 46, 47, 49a, 54, 61, 62, 71, 72, 75, 79, 89, 90, 91, BGBl. Nr. 104/1985)

. Es sind anzuwenden

1. die Art. I Z 1 (), 2 (), 16 lit. a (), 17 lit. a (), 18 (hinsichtlich des ), 26 () und 28 lit. a (), 111 Z 3 () und 4 (), IV Z 1 (§ 111 KO), 3 (§ 178 KO) und 4 (§ 179 KO) und IX (GGG) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 1994 bei Gericht eingelangt ist;

2. der Art. I Z 3 (), wenn das Datum der Entscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt;

3. der Art. I Z 4 hinsichtlich des und die Z 14 (), wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt;

4. der Art. I Z 4 () und 15 (), beide hinsichtlich der Anwendbarkeit des , wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

5. der Art. I Z 5 (), wenn die Beratung und Abstimmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

6. der Art. I Z 12 (), wenn die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder die nicht öffentliche Sitzung des Gerichts nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

7. der Art. I Z 18 (hinsichtlich der und 45 bis 47 ASGG), wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1994 liegt;

8. die Art. I Z 19 (), wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1994 entstanden ist;

9. die Art. I Z 21 () und 22 () sowie VII Z 2 (), wenn die vor dem ersten Urteil des Gerichts erster Instanz durchgeführte Verhandlung () nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist;

10. der Art. I Z 23 (), wenn die Beitrittserklärung nach dem 31. Dezember 1994 abgegeben wird;

11. der Art. I Z 25 (), wenn das Datum der Gerichtsentscheidung nach dem 31. Dezember 1994 liegt;

12. der Art. I Z 26 (), wenn die Klage nach dem 31. Dezember 1994 zurückgenommen wird;

13. der Art. I Z 30 (), wenn die Ladung nach dem 31. Dezember 1994 verfügt worden ist;

14. der Art. I Z 31 () auch wenn das Datum des Urteils vor dem 1. Jänner 1995 liegt;

15. der Art. I Z 32 (), wenn das Datum des Urteils des Rechtsmittelgerichts nach dem 31. Dezember 1994 liegt;

16. der Art. I Z 33 lit. b (), wenn die Verjährungsfrist nach dem 31. Dezember 1994 zu laufen begonnen hat;

17. der Art. II (), wenn die Vernehmung nach dem 31. Dezember 1994 stattfindet;

18. der Art. III Z 1 () auch auf Bescheide der Versicherungsträger, die vor dem 1. Jänner 1995 erlassen worden sind;

19. der Art. III Z 7 (), wenn der Unterbrechungsgrund nach dem 30. September 1994 eingetreten ist;

20. der Art. V (§ 50 SchauspielerG), wenn die Schiedsgerichtsvereinbarung nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen worden ist;

21. der Art. VIII (), wenn die Leistungen eines Rechtsanwalts nach dem 31. Dezember 1994 bewirkt worden sind;

im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

. Auf Grund des bisherigen hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 1. April 1994 70 Millionen Schilling an den Bundesminister für Justiz überwiesen; am 1. Oktober 1994 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen weiteren Betrag von 90 Millionen Schilling zu entrichten; ein darüber hinausgehender Betrag ist für das Jahr 1994 nicht zu leisten.

Artikel XI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den , 11a, 44, 45, 46, 47, 59, 62, 75 und 85, BGBl. Nr. 104/1985)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Art. I (JN), Art. II Z 1 bis 8 (, , , , , , , ), Z 9 (), Z 19 (), Z 22 bis 24 (, , ), Z 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278 Abs. 1 ZPO), Z 47 bis 49 (, , ), Z 54 bis 61 (§§ 394 bis 397a, 398, 399, 402 ZPO), Z 65 (), Z 66 lit. a und c ( und 4 ZPO), Z 67 bis 72 (§§ 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a ZPO), Z 73 lit. a (), Z 74 (), Z 76 bis 78 (, , ) und Art. III Z 2 (), Z 8 und 9 (, ), Z 11 () sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(6) Art. II Z 75 () und Art. III Z 5 und Z 6 (, 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt.

(7) Art. III Z 1 () ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind.

(8) Art. III Z 10 lit. a () ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt.

(Anm.: Abs. 9 und 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4. Der Art. XXVI Z 9 () ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist.

(Anm.: Z 5 bis 7 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (, und ) und 14 (), VII Z 1 und 2 ( und ), 11 bis 18 (, , , , , , und ), 24 und 25 ( und ), 29, 31 und 32 (, und ), 35 (), 44 und 45 ( und ) und 49 (), VIII Z 1 bis 3 (, und ), XIII (), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII ( des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (), XXVI Z 1, 3 und 4 (, und – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den bezieht), XXVII Z 2 () und XXVIII ( und ) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

(Anm.: Z 9 bis 11 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12. Die Art. VII Z 23 () und 26 () sowie XXVI

Z 10 () sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

13. Die Art. VII Z 28, 30 und 33 (, und ). XVII Z 2 lit. b ( und 10 RATG) sowie XXVI Z 2 () sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

14. Die Art. II Z 1 bis 3 (, , , und ), VI Z 9 lit. b und c ( und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (, und ), VIII Z 5 (), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (), XXIV Z 2 (), XXVI Z 4 lit. a ( – soweit sich dieser auf den bezieht), 5 bis 7 (, und ), XXVII Z 1 () und XXIX () sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

15. Die Art. VII Z 43 lit. a (§ 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO) und XXVI Z 8 () sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

(Anm.: Z 16 bis 20 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Artikel XL

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu , 42, 45, 46, 47, 75, 77 und 93, BGBl. Nr. 104/1985)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XLI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu , 42, 45, 46, 47, 77 und 93, BGBl. Nr. 104/1985)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

2. Der Art. I Z 1 bis 3 (, und ) gilt für Sachen, die nach dem 31. Juli 1989 gefunden worden sind.

3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.

4. Der Art. II Z 1 ( bis 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichenden oder dieses ergänzenden Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.

5. Die Art. II Z 1 ( bis 16 AußStrG) und 6 ( und ), X Z 20 bis 24 (, , , und ), 26 bis 30 (§§ 505 bis 508a ZPO), 31 lit. a und c (), 33 () und 35 bis 39 (§§ 521 a, 523, 526 bis 528 ZPO), XI Z 2 () und 3 (), XXIV Z 2 bis 6 (§§ 125 bis 129 GBG), XXXVI Z 4 () sowie XXXVII Z 3 bis 5 (§§ 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.

6. Die Art. III (WinkelschreibereiV), VI Z 1 () und 2 (), VII (GenossenschaftsregisterV), VIII Z 1 (§ 53 EisenbahnbuchanlegungsG), X Z 4 bis 6 (, und ), XI Z 5 (), XIII Z 1 (Art. X Tiroler GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den bezieht, XIV Z 1 (Art. IV Vorarlberger GrundbuchsanlegungsG), soweit er sich auf den bezieht, XV (§ 11 RevisionsG), XVIII Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG), XX (Art. 6 Nr. 4 der 4. EV zHGB), XXIII (§ 5 UmwandlungsG), XXV (Art. 67 ScheckG) und XXXV () sind auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gesetzt worden sind.

7. Anzuwenden sind auf Verfahren, in denen die Klagen bei Gericht angebracht werden

a) nach dem 31. Juli 1989 die Art. V Z 1 (§ 5 NotO), IX Z 1 lit. b (), 3 () und 6 (), X Z 1 (), 2 (), 14 (), 18 () und 34 (), XI Z 1 (), XXII Z 4 (), XXX Z 2 () sowie XXXVI Z 5 () und 7 (Anmerkungen zu den TP 1, 2, 3 und 4 GGG);

b) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 die Art. IX Z 2 lit. a (, und ) und X Z 13 lit. a ();

c) nach dem 30. Juni 1991 die Art. XXIX Z 2 () und XXXVI Z 6 (Anm. 2a zur TP 1 GGG);

d) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 die Art. IX Z 2 lit. b (, und ) und X Z 13 lit. b ();

e) nach dem 30. Juni 1993 die Art. IX Z 2 lit. c (, und ) und X Z 13 lit. c ().

8. Die Art. X Z 7 (), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ 2 GEG 1962) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses, der Art. X Z 3 ( a ZPO), wenn das Datum der Kostenentscheidung nach dem 31. Juli 1989 liegt.

9. Liegt das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989, aber vor dem 1. Juli 1994, so fällt, wenn der Oberste Gerichtshof über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu entscheiden hätte, bei der Beurteilung, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, (, in der Fassung des Art. II Z 1 und des Art. X Z 24) nicht ins Gewicht, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.

10. Die Art. X Z 10 () und 11 (), XXII Z 1 (), 2 (), 3 (hinsichtlich des erster Satz und Abs. 2 AHG) und 5 () sowie XXXVIII (§ 7 Polizeibefugnis-EntschädigungsG) sind anzuwenden, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Juli 1989 geschlossen worden ist.

11. Die Art. X Z 9 (), 12 (§ 417 a ZPO), 16 (), 17 (), 19 () und 32 () sowie XXIX Z 3 (TP 1 RATG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Juli 1989 verkündet worden ist.

12. Der Art. X Z 25 (), 31 lit. b () und 40 (§ 528 a ZPO) ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Juli 1989 liegt.

13. Der Art. XI Z 4 () ist auf Sachen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 gepfändet worden sind.

14. Der Art. XVI Z 2 (§ 169 KO) ist auf Konkurs- und Anschlußkonkursverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 eröffnet worden sind; im Fall der Wiederaufnahme eines Konkurses (§ 158 Abs. 2 KO) ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

15. Es sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die

a) in der Zeit nach dem 31. Juli 1989 und vor dem 1. Juli 1991 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. a ();

b) in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1993 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. b ();

c) nach dem 30. Juni 1993 erbracht worden sind, der Art. XXIX Z 1 lit. c ().

16. Die Art. XXXI (GebAG 1975) und XXXVII Z 1 () und 2 () sind auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 beendet worden ist.

17. Der Art. XXXII (Vollzugs- und WegegebührenG) ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.

18. Der Art. XXXVII Z 7 () ist auf Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.

19. Auf Grund des bisherigen hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz für das Jahr 1987 keinen Restbetrag, hingegen für das Jahr 1988 einen pauschalierten Restbetrag von 20 Millionen Schilling und die für das Jahr 1989 offene erste Jahresrate von 70 Millionen Schilling zu leisten; diese Beträge sind am 1. August 1989 zur Zahlung fällig; hievon betroffene Verwaltungsverfahren sind wiederaufzunehmen.

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den , 44, 46 und 77, BGBl. Nr. 104/1985)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

5. Die Art. 37 Z 1 und 2 (, ), 49

Z 3 (), 63 Z 6 (§ 138 Abs. 4 KO) sowie Art. 94 Z 7, 8, 13, 17 und 18 (, , , , ) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

6. Die Art. 37 Z 3 (), bis 3 (, , ) sowie Art. 94 Z 12, 14 bis 16 und 21 (, , , , ) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt.

7. Der Art. 37 Z 5 () ist auf Vertretungshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen worden sind.

(Anm.: Z 8 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 70/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.01.2027, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/2026 (NR: GP XXVIII AB 554 S. 87. BR: AB 11861 S. 994.)

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 70/2026
BGBl. I Nr. 50/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz

BGBl. I Nr. 50/2025
BGBl. I Nr. 161/2023kundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 23.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 65, § 76, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 161/2023 (NR: GP XXVII IA 3655/A AB 2283 S. 241. BR: AB 11348 S. 960.)

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 161/2023
BGBl. I Nr. 60/2023kundgemacht am 21.06.2023

Fassungen ab: 01.08.2023, 22.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 5e, § 98, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 60/2023 (NR: GP XXVII RV 2031 AB 2038 S. 215. BR: AB 11241 S. 954.)

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 60/2023
BGBl. I Nr. 61/2022kundgemacht am 14.04.2022

Fassungen ab: 01.05.2022, 15.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 65, § 83, § 89, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)

Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022

BGBl. I Nr. 61/2022
BGBl. I Nr. 21/2021kundgemacht am 14.01.2021

Fassungen ab: 01.01.2022

Erfasste Bestimmungen: § 89

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 21/2021 (VfGH)

Aufhebung der Wortfolgen „nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder“ sowie „Rückersatz- oder“ und des Wortteils „Rück(“ und das Zeichen „)“ in § 89 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. I Nr. 21/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 40, § 50, § 93

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 44/2016kundgemacht am 13.06.2016

Fassungen ab: 01.01.2017, 14.06.2016

Erfasste Bestimmungen: § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 44/2016 (NR: GP XXV RV 1111 AB 1133 S. 128. BR: AB 9590 S. 854.)

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG sowie Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, des Heimarbeitsgesetzes 1960, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 44/2016
BGBl. I Nr. 86/2013kundgemacht am 28.05.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 29.05.2013

Erfasste Bestimmungen: § 67, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013

BGBl. I Nr. 86/2013
BGBl. I Nr. 50/2013kundgemacht am 20.03.2013

Fassungen ab: 21.03.2013, 16.03.2013

Erfasste Bestimmungen: § 49a, § 98, Art. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2013 (NR: GP XXIV RV 2111 AB 2178 S. 191. BR: AB 8910 S. 818.)

Zahlungsverzugsgesetz – ZVG

BGBl. I Nr. 50/2013
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.10.2012, 25.04.2012, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 21, § 35, § 59, § 65, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 135/2011kundgemacht am 27.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 28.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 93, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2011 (NR: GP XXIV RV 1525 AB 1539 S. 135. BR: 8610 AB 8623 S. 803.)

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 135/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.07.2011, 01.05.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 12, § 38, § 39, § 75, § 90, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 01.08.2010, 28.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010
BGBl. I Nr. 116/2009kundgemacht am 17.11.2009

Fassungen ab: 01.01.2010, 18.11.2009

Erfasste Bestimmungen: § 72, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 116/2009 (NR: GP XXIV RV 340 AB 362 S. 41. BR: AB 8191 S. 777.)

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Angestelltengesetzes 1921, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 116/2009
BGBl. I Nr. 97/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 81, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 97/2009 (NR: GP XXIV AB 276 S. 29. BR: 8134 AB 8147 S. 774.)

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 97/2009
BGBl. I Nr. 30/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 20, § 81, § 98, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/2009 (NR: GP XXIV RV 89 AB 114 S. 16. BR: 8073 AB 8087 S. 768.)

Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009

BGBl. I Nr. 30/2009
BGBl. I Nr. 82/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 65, § 66, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2008 (NR: GP XXIII RV 505 AB 571 S. 61. BR: AB 7955 S. 757.)

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung

BGBl. I Nr. 82/2008
BGBl. I Nr. 102/2007kundgemacht am 28.12.2007

Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 102/2007 (NR: GP XXIII RV 300 AB 359 S. 40. BR: AB 7811 S. 751.)

Änderung des Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des ORF-Gesetzes, des Journalistengesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988

BGBl. I Nr. 102/2007
BGBl. I Nr. 77/2007kundgemacht am 13.11.2007

Fassungen ab: 15.12.2007, 14.11.2007

Erfasste Bestimmungen: § 5d, § 5e, § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 77/2007 (NR: GP XXIII RV 214 AB 243 S. 35. BR: AB 7771 S. 749.)

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 77/2007
BGBl. I Nr. 104/2006kundgemacht am 26.06.2006

Fassungen ab: 18.08.2006, 01.07.2006, 27.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 5d, § 24, § 50, § 93, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 104/2006 (NR: GP XXII RV 1421 AB 1522 S.153. BR: AB 7572 S. 735.)

Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006

BGBl. I Nr. 104/2006
BGBl. I Nr. 7/2006kundgemacht am 13.01.2006

Fassungen ab: 01.07.2006

Erfasste Bestimmungen: § 9, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 7/2006 (NR: GP XXII RV 1158 AB 1236 S. 129. BR: AB 7459 S. 729.)

Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 – SchiedsRÄG 2006

BGBl. I Nr. 7/2006
BGBl. I Nr. 45/2005kundgemacht am 09.06.2005

Fassungen ab: 01.01.2006, 10.06.2005

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 45/2005 (NR: GP XXII RV 856 AB 925 S. 110. BR: AB 7287 S. 722.)

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 45/2005
BGBl. I Nr. 82/2004kundgemacht am 15.07.2004

Fassungen ab: 08.10.2004, 16.07.2004, 08.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 5c, § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 82/2004 (NR: GP XXII RV 475 AB 544 S. 66. BR: AB 7070 S. 711.)

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

BGBl. I Nr. 82/2004
BGBl. I Nr. 118/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 10.08.2002, 01.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 49a, § 93, § 98, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 118/2002 (NR: GP XXI RV 1167 AB 1215 S. 110. BR: AB 6740 S. 690.)

BGBl. I Nr. 118/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 100/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 11.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2002 (NR: GP XXI RV 1131 AB 1176 S. 106. BR: 6665 AB 6678 S. 689.)

BGBl. I Nr. 100/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 76/2002

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.01.2002, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 11a, § 11b, § 39, § 44, § 45, § 46, § 47, § 56, § 59, § 62, § 75, § 85, Art. 10, Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)

BGBl. I Nr. 76/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 103/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 65, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 44, § 49a, § 77, § 93, Art. 96

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 98/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 88/2001

Fassungen ab: 01.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 66, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 88/2001 (NR: GP XXI RV 666 AB 737 S. 74. BR: AB 6434 S. 679.)

BGBl. I Nr. 88/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 120/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 23.07.1999

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 65, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 120/1999 (NR: GP XX IA 1103/A AB 1970 S. 174. BR: AB 5988 S. 656.)

BGBl. I Nr. 120/1999

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 79/1998

Fassungen ab: 01.01.1999, 19.06.1998

Erfasste Bestimmungen: § 93, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

BGBl. I Nr. 79/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 140/1997

Fassungen ab: 01.01.1998, 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 11a, § 38, § 44, § 46, § 48, § 49a, § 75, § 98, Art. 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 140/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 70/1997

Fassungen ab: 12.07.1997, 01.01.1997

Erfasste Bestimmungen: § 93, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 70/1997 (NR: GP XX RV 666 AB 751 S. 77. BR: AB 5482 S. 628.)

BGBl. I Nr. 70/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. I Nr. 47/1997

Fassungen ab: 01.07.1997, 25.04.1997

Erfasste Bestimmungen: § 65, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66. BR: AB 5404 S. 624.)

BGBl. I Nr. 47/1997

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 601/1996

Fassungen ab: 01.11.1996, 22.09.1996

Erfasste Bestimmungen: § 5b, § 50, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 601/1996 (NR: GP XX RV 318 AB 329 S. 40. BR: AB 5280 S. 617.)

BGBl. Nr. 601/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 411/1996

Fassungen ab: 21.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35. BR: 5214 AB 5226 S. 616.)

BGBl. Nr. 411/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 201/1996

Fassungen ab: 01.05.1996, 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 93, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 133/1995

Fassungen ab: 23.02.1995, 01.01.1995

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 133/1995 (NR: GP XIX IA 110/A AB 69 S. 13. BR: 4963 AB 4965 S. 595.)

BGBl. Nr. 133/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 624/1994

Fassungen ab: 01.01.1997, 01.05.1996, 01.01.1995, 01.08.1994

Erfasste Bestimmungen: § 5a, § 7, § 11, § 11a, § 11b, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 24, § 26, § 32, § 33, § 37, § 39, § 40, § 44, § 45, § 46, § 47, § 49a, § 50, § 54, § 61, § 62, § 65, § 71, § 72, § 74, § 75, § 78, § 79, § 89, § 90, § 91, § 93, Art. 10 § 2, Art. 10 § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 624/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.05.1996, 01.07.1994, 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 40, § 50, § 65, § 66, § 98

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 314/1994

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 110/1993

Fassungen ab: 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 65, § 66, § 67, § 68, § 76, § 87

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 110/1993 (NR: GP XVIII RV 776 AB 908 S. 100. BR: AB 4442 S. 564.)

BGBl. Nr. 110/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 91/1993

Fassungen ab: 01.03.1993

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 9, § 19, § 21, § 25, § 35, § 36, § 38, § 39, § 43, § 59, § 92, § 101, § 102

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 91/1993 (NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.)

BGBl. Nr. 91/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 28/1993

Fassungen ab: 15.01.1993, 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 58a, Art. 3 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 28/1993 (NR: GP XVIII RV 802 AB 916 S. 99. BR: AB 4423 S. 563.)

BGBl. Nr. 28/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 210/1991

Fassungen ab: 01.03.1992

Erfasste Bestimmungen: § 61

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 210/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 210/1991

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 558/1990

Fassungen ab: 01.09.1990

Erfasste Bestimmungen: § 45

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 343/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 558/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 408/1990

Fassungen ab: 14.07.1990

Erfasste Bestimmungen: § 61, § 62

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148. BR: 3922 AB 3926 S. 532.)

BGBl. Nr. 408/1990

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 343/1989

Fassungen ab: 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: § 32, § 42, § 45, § 46, § 47, § 75, § 77, § 93, Art. 40, Art. 41

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 343/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 343/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 617/1987

Fassungen ab: 24.12.1987

Erfasste Bestimmungen: § 93

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 617/1987 (NR: GP XVII RV 296 AB 374 S. 38. BR: AB 3381 S. 494.)

BGBl. Nr. 617/1987

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 612/1986

Fassungen ab: 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 97

BGBl. Nr. 612/1986

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 104/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 46, § 47, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 98, § 99, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, Anl. 1

BGBl. Nr. 104/1985

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.