Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bauarbeiten

. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)

4. Die und sowie entfallen.

(4) Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:

1. betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,

2. betreffend Arbeitsmittel,

3. betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.