Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesundheitsüberwachung

. (1) , 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(3) Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:

1. Ärztinnen und Ärzte, die am 1. August 2017 über eine aufrechte Ermächtigung gemäß in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 oder gemäß des Arbeitnehmerschutzgesetzes verfügen, sind in die Liste nach aufzunehmen, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

2. Beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 1. August 2017 anhängige Verwaltungsverfahren nach in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2017 sind einzustellen. Die vorgelegten Nachweise sind nach zu behandeln.

(4) Bescheide, die gemäß des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit , und letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß letzter Halbsatz, , letzter Satz und der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt .