Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmen

(1) Ergibt die Gefahrenbeurteilung, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die , 14 und 16 nicht anzuwenden, wenn die nach sowie nach den sonstigen Bestimmungen des 2. Abschnitts und des 2. Unterabschnitts des 3. Abschnitts zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.

(2) Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität) Potential

a) sind sowie erster Satz nur anzuwenden, wenn der damit verbundene Aufwand vertretbar ist, und

b) sind sowie die und 12 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(3) Auf Arbeiten nach in der nach geltenden Fassung sind die und nicht anzuwenden.