Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gefahrenbeurteilung, zu berücksichtigende Faktoren

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung chemischer Arbeitsstoffe insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a) die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;

b) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege, wie etwa eine Aufnahme in und/oder über die Haut;

c) die im festgelegten Grenzwerte;

d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

e) die Informationen der Hersteller und Importeure;

f) die Ergebnisse von Messungen nach ;

g) die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung;

h) die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.