Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen.

(2) Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind gemischtsprachige Kindergärten und Kinderkrippen gemäß und sowie gemischtsprachige Tagesheimstätten gemäß § 4 Tagesheimstättengesetz.