Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt II

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen nicht vorliegen

Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen nicht vorliegen

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA () angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder

b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik gemäß oder die Verwendbarkeit bestätigt und sie das Einbauzeichen gemäß tragen.

(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.