Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Regelung der Verwendbarkeit von

Bauprodukten, für die europäische

technische Spezifikationen vorliegen

Verwendbarkeit von Bauprodukten,

für die europäische technische

Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn

a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE () kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.