Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Ersuchen um Zugang zu Archivgut nach diesem Gesetz sind nach den Bestimmungen der und 11 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.

(2) Für Archivgut gemäß und , welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 an das zuständige Archiv übergeben wurde, gelten die , 7 Abs. 5 und 10 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter; während der Schutzfrist gilt für den Zugang zu diesem Archivgut der in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.

(3) Für Archivgut, welches vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 von einem privaten Rechtsträger an das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband veräußert oder zur Archivierung übergeben wurde, gelten die Zugangsverweigerungsgründe des in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 weiter.