Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach (, ) in das Kalenderjahr 2025 fällt:

1. Alterspensionen nach oder (, ), Schwerarbeitspensionen nach und vorzeitige Alterspensionen nach und 5;

2. Korridorpensionen nach , für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;

3. Korridorpensionen nach , die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach und im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;

4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach in Verbindung mit oder 4 und und 2 bzw. nach und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen () zu berechnen sind.