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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 142/2004

Änderung

BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)

BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

BGBl. I Nr. 38/2017 (NR: GP XXV RV 1474 AB 1484 S. 167. BR: AB 9740 S. 865.)

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 158/2020 (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

Präambel/Promulgationsklausel

[Anm.: Inhaltsverzeichnis wurde nicht im BGBl. kundgemacht Stand 30.12.2025 gemäß BGBl. I Nr. 105/2025

ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen

.

Geltungsbereich

.

Zitierungen

.

Versicherungszeiten

ABSCHNITT 2 Leistungen

.

Alterspension, Anspruch

.

Teilpension

.

Alterspension, Ausmaß

.

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

.

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

.

Anpassung

.

Wegfall der Alterspension

ABSCHNITT 3 Pensionskonto

.

Kontoführung

.

Inhalt des Kontos

.

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

.

Kontomitteilung

.

Pensionsvorausberechnung

.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

ABSCHNITT 4

.

Kontoerstgutschrift

ABSCHNITT 5

.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (1. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 (2. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 (3. Novelle)

.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (5. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (6. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 118 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (7. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (8. Novelle)

.

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle)

.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 (11. Novelle)

.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (12. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016 (13. Novelle)

.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 (15. Novelle)

.

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

.

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

.

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023

.

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (16. Novelle)

.

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

.

Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)

.

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 (18. Novelle)

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025

(Anlage 1

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2006)

Anlage 2

 

Anlage 3

Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)

Anlage 4

 

Anlage 5

Anlage 6

Monatliche Beitragsgrundlagen für 2004 (ohne Sonderzahlung)

Anlage 7

Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift]

Anmerkung

Das Allgemeine Pensionsgesetz wurde in Artikel 1 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, kundgemacht.

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. das Pensionskonto,

2. den Anspruch auf Alterspension und das Ausmaß der Alterspension,

3. das Ausmaß der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension und

4. das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen (Abfindung)

für alle in der Pensionsversicherung nach dem

– Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

– Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

– Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

– Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

versicherten Personen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf den von Abs. 1 erfassten Personenkreis die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG anzuwenden.

(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist dieses Bundesgesetz – mit Ausnahme des und 3, des und des – nicht anzuwenden.

Zitierungen

. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Versicherungszeiten

. (1) Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz sind nach dem 31. Dezember 2004 erworbene

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach bis g, j und k ASVG, nach , nach und nach Art. II Abschnitt 2a AlVG, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat,

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG.

(2) Als Zeiten einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 Z 1 gelten auch Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 4 bis 7 ASVG, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde, sowie Zeiten einer Anhaltung nach .

ABSCHNITT 2

Leistungen

Alterspension, Anspruch

. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag () mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 504 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und

2. am Stichtag () weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person

1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag () liegen, und

2. am Stichtag () weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:

1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den und ;

2. Zeiten einer Weiterversicherung nach für den in genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach für den in genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach für den in genannten Personenkreis;

3. Zeiten einer Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach den §§ 14a bis 14e des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach §§ 50e, 75a und 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach ;

4. Zeiten einer Pflichtversicherung nach .

(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:

1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;

2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €

nicht übersteigt;

3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ();

4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach bei Einkünften nach aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig () gemeldet wird;

5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach zweiter Satz ASVG.

(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.

Teilpension

. (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person

1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension () oder eine vorzeitige Alterspension nach (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und

2. das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag () der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß maßgeblich. Liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Lag in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor diesem Stichtag keine Beschäftigung vor, so ist von der Normalarbeitszeit auszugehen. Wurde in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag Altersteilzeit nach in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen.

(2) Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig,

1. wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht,

2. während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion

1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,

2. um mindestens 40,01% bis höchstens 60% aus 50%,

3. um mindestens 60,01% bis höchstens 75% aus 75%

der nach erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, aufgrund deren vorliegender Voraussetzungen die Teilpension beansprucht wurde. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach zur Anwendung.

(4) Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person

1. die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion nach der für sie maßgeblichen Ziffer des Abs. 3 innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als drei Kalendermonaten um mehr als 10% unterschreitet, jedoch erstmals mit dem vierten Kalendermonat der Unterschreitung;

2. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei zweiter Satz anzuwenden ist. Die unter Berücksichtigung der 10%igen Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion nach Z 1 höchstens zu leistende Arbeitszeit ist auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.

(5) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Abs. 8 entsprechende Bestandteil der Pension nach von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:

1. um 0,165%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension () beansprucht wurde;

2. um 0,40%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension () oder eine vorzeitige Alterspension nach (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.

Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (, , ), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (, , ), kein Kinderzuschuss (, , ), keine Ausgleichszulage (, , ) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (, , ).

(7) Wird die (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos () beantragt, so sind die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden. Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig.

(8) Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der nach Abs. 7 beantragten (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension. Ein Frühstarterbonus (), der bereits zur Teilpension gebührt hat, gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension zur jeweiligen gesamten Leistung.

(9) Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach , und (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen.

(10) Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

(11) Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.

Alterspension, Ausmaß

. (1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung ergibt sich – unbeschadet eines besonderen Steigerungsbetrages nach den , 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – aus der bis zum Stichtag () der jeweiligen Leistung ermittelten Gesamtgutschrift () geteilt durch 14.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ( und 16 Abs. 6) vermindert sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert im Fall der Korridorpension () um 0,425 %, sonst um 0,35% für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Handelt es sich jedoch um eine Schwerarbeitspension (), so beträgt die Verminderung 0,15 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(3) Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalles ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 2 für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ( und 16 Abs. 6) erhöht sich der nach Abs. 1 ermittelte Wert frühestens ab dem Vorliegen der Mindestversicherungszeit um 0,425% für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes, höchstens jedoch um 15,3% der Leistung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .

Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension, Ausmaß

. (1) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach ,, wobei das Höchstausmaß der Verminderung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter 13,8 % dieser Leistung beträgt.

(2) Wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, so sind zu ermitteln:

1. die Leistung nach unter Anwendung des Abs. 1 letzter Halbsatz;

2. die Zahl der Monate ab dem Stichtag () bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Z 1, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Z 1 mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

(3) Liegen ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vor, so sind bei der Anwendung des Abs. 2 jene Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.

Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß

. Die , und , die , und sowie die , und sind so anzuwenden, dass

1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach und die Alterspension nach (gegebenenfalls in Verbindung mit und 5) zu berechnen ist;

2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate - unter Anrechnung auf die nach zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate - um 0,25% zu erhöhen ist;

3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension () oder Schwerarbeitspension () oder eine vorzeitige Alterspension nach und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des (gegebenenfalls in Verbindung mit bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;

3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des von Amts wegen neu festzustellen ist;

4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag () gegolten hätte, beträgt.

Anpassung

. Für die Anpassung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz gelten die entsprechenden Bestimmungen des ASVG.

Wegfall der Alterspension

. (1) Die Korridorpension () und die Schwerarbeitspension () fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen

1. eine Pflichtversicherung nach bis 4 besteht oder

2. der das Monatseinkommen nach übersteigende Betrag bzw. die Summe dieser Beträge im Kalenderjahr 40% des Betrages nach nicht überschreitet.

Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den , 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension () weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension () weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

ABSCHNITT 3

Pensionskonto

Kontoführung

. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger () hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den und 12 zu aktualisieren.

(3) Abweichend von Abs. 2 endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag () der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach ergibt. Dazu ist die nach aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.

Inhalt des Kontos

. Für jedes Kalenderjahr der Kontoführung sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

1. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach ASVG, GSVG, FSVG und BSVG;

2. die jeweilige Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach ;

3. die Beitragsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung;

4. die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach );

5. die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach );

6. die für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Teilbeiträge);

7. die ab 1. Jänner 2005 bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres für die versicherte Person zu berücksichtigenden Beiträge auf Grund der in den Z 1 bis 3 genannten Versicherungen (Gesamtbeiträge), für deren Ermittlung sinngemäß gilt.

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

. (1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach bis 3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen nach bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach , nach und nach sind zu berücksichtigen. ist anzuwenden.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

1. der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

2. der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl () des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Kontomitteilung

. (1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

1. die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

2. die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;

3. die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

4. die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach anzuwenden.

Pensionsvorausberechnung

. (1) Der versicherten Person, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist und keine Teilpension nach bezieht, ist vom zuständigen Versicherungsträger ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, jährlich eine Mitteilung, die rechtsunverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung ausgenommen einer Teilpension, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruches unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Beitragsgrundlage zu enthalten hat, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten.

(3) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann vom zuständigen Versicherungsträger in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgesetzt werden, wenn die Richtigkeit der Information nicht gewährleistet werden kann.

Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

. (1) Der nicht nach oder nach oder nach versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach , soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach oder nach oder nach versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.

(2) Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach oder nach oder nach bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2a) Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach oder nach oder nach hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.

(2b) Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.

ABSCHNITT 4

Kontoerstgutschrift

. (1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, wird eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.

(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist (als Ausgangsbetrag) das Ausmaß der Alterspension nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, das sich unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

1. als Bemessungsgrundlage abweichend von den §§ 238 Abs. 1 erster Satz ASVG, 122 Abs. 1 erster Satz GSVG und 113 Abs. 1 erster Satz BSVG die Summe der 336 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen, geteilt durch 392, heranzuziehen ist;

2. die , 122 Abs. 2 GSVG und 113 Abs. 2 BSVG über die Verminderung der Zahl der Gesamtbeitragsgrundlagen nicht anzuwenden sind;

3. für die Bildung der Bemessungsgrundlage auch Versicherungszeiten nach diesem Bundesgesetz, die vor dem 1. Jänner 2014 erworben wurden, zu berücksichtigen sind; dabei sind Versicherungszeiten auf Grund einer Pflichtversicherung nach den bis g ASVG, 3 Abs. 3 GSVG und 4a BSVG wie die entsprechenden Ersatzzeiten nach den und , 116 und 116a GSVG sowie 107 und 107a BSVG zu behandeln, und zwar unter Anwendung des in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung;

4. als Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten abweichend von den und , 123 und 298 Abs. 6 GSVG sowie 114 und 287 Abs. 6 BSVG die Bemessungsgrundlage nach Z 1, mindestens jedoch der um 22 % erhöhte und höchstens der um 70% erhöhte Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG für das Jahr 2014 heranzuziehen ist;

5. die Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, abweichend von den , 127 GSVG und 118 BSVG mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren nach Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten sind;

6. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den , 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG sowie ein monatlicher Leistungszuschlag nach nicht zu berücksichtigen ist;

7. die , 298 Abs. 18 GSVG und 287 Abs. 18 BSVG über die Vergleichsberechnung nicht anzuwenden sind;

8. noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen

a) nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach unter Anwendung des bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;

b) nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;

die und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe, gerundet auf Cent, bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters (als Vergleichsbetrag) das Ausmaß der Alterspension, das sich bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage sowie unter der Annahme des Vorliegens des Regelpensionsalters und eines Pensionsstichtages zum 1. Jänner 2014 ergibt, so zu berechnen, dass

1. ein besonderer Steigerungsbetrag nach den , 141 Abs. 1 GSVG und 132 Abs. 1 BSVG nicht zu berücksichtigen ist;

2. noch nicht nachbemessene (vorläufige) Beitragsgrundlagen

a) nach dem GSVG in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen nach unter Anwendung des bis 5 GSVG zu berücksichtigen sind;

b) nach dem BSVG in der zum 1. Jänner 2014 festgestellten Höhe zu berücksichtigen sind;

die und 23 Abs. 12 BSVG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden, es sei denn, die Pensionsleistung wird vor der Nachbemessung der (vorläufigen) Beitragsgrundlagen in Anspruch genommen.

(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung, gerundet auf Cent, bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.

(6) Das 14-fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift, es sei denn, der Ausgangsbetrag ist niedriger oder höher als der für den jeweiligen Geburtsjahrgang mit Prozentsätzen nach Abs. 7 vervielfachte Vergleichsbetrag.

(7) Ist der Ausgangsbetrag einer Person, die einem in der linken Spalte genannten Jahrgang angehört,

1. niedriger als der mit dem in der mittleren Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift;

2. höher als der mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz vervielfachte Vergleichsbetrag, so bildet das 14-fache dieses prozentuell vervielfachten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift:

1955 …………….. 98,5 % …………….. 101,5 %

1956 …………….. 98,3 % …………….. 101,7 %

1957 …………….. 98,1 % …………….. 101,9 %

1958 …………….. 97,9 % …………….. 102,1 %

1959 …………….. 97,7 % …………….. 102,3 %

1960 …………….. 97,5 % …………….. 102,5 %

1961 …………….. 97,3 % …………….. 102,7 %

1962 …………….. 97,1 % …………….. 102,9 %

1963 …………….. 96,9 % …………….. 103,1 %

1964 …………….. 96,7 % …………….. 103,3 %

ab 1965 ………..... 96,5 % …………….. 103,5 %

(8) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis längstens 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und der kontoberechtigten Person mitzuteilen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.

(9) Bei der Feststellung von Pensionen mit einem Stichtag in den Jahren 2014 bis 2016 ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn mehr als 480 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate vorliegen. Bei dieser Neuberechnung sind im Rahmen der Parallelrechnung nach Abs. 4 die und , 139 Abs. 6 GSVG und 130 Abs. 6 BSVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung über das Höchstausmaß der Leistung so anzuwenden, dass an die Stelle von 80% (87% in der knappschaftlichen Pensionsversicherung) der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage folgende Prozentsätze treten:

1. bei einem Stichtag im Jahr 2014: 85 % (92 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),

2. bei einem Stichtag im Jahr 2015: 83 % (90 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung),

3. bei einem Stichtag im Jahr 2016: 81 % (88 % in der knappschaftlichen Pensionsversicherung).

(9a) Wurden bei der Ermittlung der Kontoerstgutschrift (vorläufige) Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 2 Z 8 oder des Abs. 4 Z 2 berücksichtigt, so ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen, wenn diese Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 nachbemessen werden, wobei die nachbemessenen Beitragsgrundlagen an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlagen treten. Werden Beitragsgrundlagen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014 erst nach Ablauf des 31. Dezember 2016 nachbemessen, so ist eine Ergänzungsgutschrift nach Abs. 10 zu berechnen.

(10) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten, die für die Berechnung der Pensionshöhe nach Abs. 2 oder Abs. 4 maßgeblich sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 unter Berücksichtigung dieser Änderungen neu zu berechnen. Für Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2014, die nach Ablauf des 31. Dezember 2016 festgestellt werden, ist eine Ergänzungsgutschrift oder ein Nachtragsabzug nach Maßgabe des Abs. 2 zu ermitteln. Dabei ist dem Ausgangsbetrag bei Ermittlung der Erstgutschrift (Ausgangsbetrag 1) ein neu errechneter Ausgangsbetrag unter Einschluss der nachträglich festgestellten Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten (Ausgangsbetrag 2) gegenüberzustellen. Ist der Ausgangsbetrag 2 höher als der Ausgangsbetrag 1, so ist das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Ergänzungsgutschrift der Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 zuzuzählen. Ist der Ausgangsbetrag 1 höher als der Ausgangsbetrag 2, so ist die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 um das 14-fache des Unterschiedsbetrages als Nachtragsabzug zu vermindern; dies gilt nicht für Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes.

(10a) Ist die nach Abs. 10 erster Satz wegen Änderungen auf Grund von Kindererziehungszeiten, Präsenz- oder Ausbildungsdienstzeiten sowie Zivildienst- oder Auslandsdienstzeiten nach § 12b des Zivildienstgesetzes neu berechnete Kontoerstgutschrift niedriger als die ursprüngliche, so ist diese anzuwenden.

(10b) Abweichend von Abs. 10 erster Satz ist die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten neu zu berechnen, wenn sich diese Änderungen auf Grund eines Verwaltungsverfahrens ergeben, das vor dem 1. Jänner 2017 eingeleitet wurde und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.

(11) Abweichend von und 2 ASVG sind Bescheide über die Kontoerstgutschrift nur dann zu erlassen, wenn die kontoberechtigte Person dies ausdrücklich verlangt, und zwar

1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 oder

2. innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Kontoerstgutschrift.

(12) Die in der Kontoerstgutschrift festgestellte Zuordnung von Versicherungszeiten nach den , 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und 4a Z 4 BSVG oder nach den , 116a GSVG und 107a BSVG zu einem Elternteil kann auf Antrag nur dann geändert werden, wenn dies die kontoberechtigte Person bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 beantragt.

(13) Die Kontoerstgutschrift hat zu entfallen, wenn ausschließlich Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz vorliegen.

Beachte: Bezugszeitraum vgl. und 3.

ABSCHNITT 5

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, so weit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat nach dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, gelten für die Ermittlung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters auch die Bestimmungen des ASVG, GSVG, FSVG und BSVG, sofern dies für die versicherte Person günstiger ist.

(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den , 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.

(3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind und eine Korridorpension () beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach und 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchzuführen, wenn sie eine vorzeitige Alterspension nach (, ) erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Abs. 5 letzter Satz ist anzuwenden.

(4a) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Korridorpension () beanspruchen, ist die Verminderung der Leistung nach und 2 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung durchzuführen; Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden.

(5) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension () beanspruchen, hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen. Für den Wegfall der so ermittelten Leistung sowie für eine Erhöhung der Leistung nach Erreichung des Regelpensionsalters gilt dieses Bundesgesetzes.

(6) Abweichend von bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vor dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach (, ); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61. Lebensjahr

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62. Lebensjahr

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63. Lebensjahr

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64. Lebensjahr

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nach dem 30. Juni 1968

65. Lebensjahr

(7) Der in letzter Satz genannte Wert von 476 Monaten verringert sich laut Anlage 5 zu diesem Bundesgesetz, wenn die Verminderung der Leistung auf Grund des Pensionsantrittes vor dem Regelpensionsalter geringer als 15% ist, sodass der Wert im Fall einer Verminderung von 0% 404,49 Monate beträgt; der so ermittelte Wert ist ganzzahlig zu runden.

(8) Die erstmalige Kontomitteilung nach an eine versicherte Person hat unter Berücksichtigung des alle bis zum Zeitpunkt dieser Mitteilung erworbenen Teilgutschriften sowie die bis dahin erworbene Gesamtgutschrift zu enthalten.

(9) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag () der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach Ermittlung des Pensionsausmaßes nach den bis 7 nach für die versicherte Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (1. Novelle)

. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2006 die und 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die , 5 Abs. 2 und 4, 11 Z 2 und 7, 15 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Z 10 und 11, Abs. 4 Z 1 sowie Abs. 6 und 7 sowie 16 Abs. 4 und 9 und die Anlage 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 (2. Novelle)

. (1) Die , 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

(2) Die Anlage 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 (3. Novelle)

. Die und 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle)

. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Juli 2007 die und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (5. Novelle)

. und 2 sowie die Anlage 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (6. Novelle)

. Es treten in Kraft:

1. mit 1. August 2010 die sowie 15 Abs. 2 Z 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010.

Schlussbestimmung zu Art. 118 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (7. Novelle)

. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2011 die und Abs. 4 sowie 16 Abs. 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

2. mit 1. Jänner 2012 in der Fassung des Art. 118 Z 1 und in der Fassung des Art. 118 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

3. mit 1. Jänner 2016 in der Fassung des Art. 118 Z 2 und in der Fassung des Art. 118 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (8. Novelle)

. und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 51 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012 (9. Novelle)

. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2013 die sowie 5 Abs. 2 und 3;

2. mit 1. Jänner 2014 die samt Überschrift und 16 Abs. 9 sowie die Anlage 7.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass das Mindestausmaß von 480 Versicherungsmonaten bei Stichtagen im Kalenderjahr 2013 durch 456, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2014 durch 462, bei Stichtagen im Kalenderjahr 2015 durch 468 und bei Stichtagen im Kalenderjahr 2016 durch 474 Versicherungsmonate ersetzt wird. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – mit Ausnahme der in in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

(3) Auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach (, ) – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllen, ist in Versicherungsfällen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2013 so anzuwenden, dass an die Stelle von 0,35 % folgende Werte treten:

1. für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, 0,1 %;

2. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind, 0,14 %;

3. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1956 und vor dem 1. Jänner 1958 geboren sind, 0,17 %;

4. für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, 0,2 %.

(4) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach dem ASVG, GSVG und BSVG (einschließlich einer vorzeitigen Alterspension nach , und sowie , und ) ist diese nach zu berechnen. Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ( und 16 Abs. 6) ist das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes zu vermindern. Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.

(5) Für männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1959 und für weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind und eine vorzeitige Alterspension nach (, ) in Anspruch nehmen, ist so anzuwenden, dass die Verminderung des Wertes nach für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes 0,15 % beträgt.

(6) Im Fall der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension nach den Abs. 3 bis 5 ist

1. für den Wegfall ausschließlich anzuwenden;

2. für die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters ausschließlich anzuwenden, und zwar so, dass die Leistung

a) für jeden Monat, in dem eine in Abs. 3 oder 4 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,55% zu erhöhen ist;

b) für jeden Monat, in dem die in Abs. 5 genannte vorzeitige Alterspension weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen ist.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 (10. Novelle)

. (1) Die , 13 Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 8, Abs. 4 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9a bis 11 sowie 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Besteht am 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, so ist die Kontoerstgutschrift nach zu ermitteln.

(3) Tritt bei Anspruch auf eine Pensionsleistung nach Abs. 2 nach dem Ende des Leistungsanspruchs (erneut) der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Alters ein, so darf das Ausmaß der neuen Pensionsleistung nicht das Ausmaß der am 31. Dezember 2013 gebührenden und mit dem Produkt der Aufwertungszahlen () bis zum Kalenderjahr, in das der neue Stichtag fällt, vervielfachten Pensionsleistung unterschreiten.

Schlussbestimmung zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 (11. Novelle)

. Die sowie 4 Abs. 5 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 (12. Novelle)

. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2015 ;

2. rückwirkend mit 1. Jänner 2014 die , 16 Abs. 4a, 25 Abs. 6 sowie 26 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 7.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 ist nur auf Personen anzuwenden, die das Regelpensionsalter nach dem 31. Dezember 2014 erreichen.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle)

. (1) Die sowie 14 Abs. 2a, 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) , 2b, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 ist auch auf die Übertragung von Teilgutschriften für Kalenderjahre vor dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 (15. Novelle)

. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Ausnahme vom Wegfall der Alterspension infolge der Coronavirus-Pandemie

. ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

. (1) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem 1. Juli 2023 anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach den und 25 Abs. 5 festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024

. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach (, ) in das Kalenderjahr 2024 fällt:

1. Alterspensionen nach oder (, ), Schwerarbeitspensionen nach und vorzeitige Alterspensionen nach und 5;

2. Korridorpensionen nach , für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;

3. Korridorpensionen nach , die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach und im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;

4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2% der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach in Verbindung mit oder 4 und und 2 bzw. nach und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen () zu berechnen sind.

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023

. Die , 9 Abs. 1 und 13a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 (16. Novelle)

. Die sowie 7 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach (, ) in das Kalenderjahr 2025 fällt:

1. Alterspensionen nach oder (, ), Schwerarbeitspensionen nach und vorzeitige Alterspensionen nach und 5;

2. Korridorpensionen nach , für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;

3. Korridorpensionen nach , die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach und im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;

4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach in Verbindung mit oder 4 und und 2 bzw. nach und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen () zu berechnen sind.

Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)

. (1) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dass

1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964

62 Jahre

1. Jänner 1964 bis 31. März 1964

62 Jahre und 2 Monate

1. April 1964 bis 30. Juni 1964

62 Jahre und 4 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 6 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 8 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 10 Monate

2. an die Stelle der notwendigen 504 Versicherungsmonate in die in der rechten Spalte genannten Versicherungsmonate treten, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:

Vor dem 1. Jänner 1964

480 Versicherungsmonate

1. Jänner 1964 bis 31. März 1964

482 Versicherungsmonate

1. April 1964 bis 30. Juni 1964

484 Versicherungsmonate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

486 Versicherungsmonate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

488 Versicherungsmonate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

490 Versicherungsmonate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

492 Versicherungsmonate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

494 Versicherungsmonate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

496 Versicherungsmonate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

498 Versicherungsmonate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

500 Versicherungsmonate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

502 Versicherungsmonate

(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des , BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.

(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum 16. Juni 2025 bereits Überbrückungsgeld nach (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, beziehen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gewährung von Überbrückungsgeld bereits vor dem 16. Juni 2025 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß zuerkannt wurde, gilt in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter.

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 (18. Novelle)

. Die , 5 Abs. 1, 7 Z 3a, 10 Abs. 3 und 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025

. Die , Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 Z 2 und letzter Satz, Abs. 6 und Abs. 9 sowie 16 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Anlage 2

Jahr

Auf-wertungs-zahl

Bewertung der Zeiten für Kindererziehung sowie Präsenz- und Ausbildungsdienst bzw. Zivildienst

Konto-prozent-satz

Bewertung der Studien- und Schulzeiten

 

monatlich

täglich

Studienzeiten

Schulzeiten

 

1950

1,146

44,33

1,48

1,78

79,47

39,73

1951

1,275

56,52

1,88

1,78

101,33

50,65

1952

1,136

64,21

2,14

1,78

115,11

57,54

1953

0,993

63,76

2,13

1,78

114,30

57,14

1954

1,026

65,42

2,18

1,78

117,27

58,63

1955

1,025

67,06

2,24

1,78

120,20

60,10

1956

1,063

71,28 €

2,38 €

1,78

127,77 €

63,89 €

 

1957

1,033

73,63 €

2,45 €

1,78

131,99 €

65,99 €

 

1958

1,047

77,09 €

2,57 €

1,78

138,19 €

69,09 €

 

1959

1,068

82,33 €

2,74 €

1,78

147,59 €

73,79 €

 

1960

1,034

85,13 €

2,84 €

1,78

152,60 €

76,30 €

 

1961

1,042

88,71 €

2,96 €

1,78

159,01 €

79,51 €

 

1962

1,071

95,00 €

3,17 €

1,78

170,30 €

85,15 €

 

1963

1,114

105,83 €

3,53 €

1,78

189,72 €

94,86 €

 

1964

1,067

112,93 €

3,76 €

1,78

202,43 €

101,22 €

 

1965

1,057

119,36 €

3,98 €

1,78

213,97 €

106,98 €

 

1966

1,087

129,75 €

4,32 €

1,78

232,58 €

116,29 €

 

1967

1,137

147,52 €

4,92 €

1,78

264,45 €

132,22 €

 

1968

1,097

161,83 €

5,39 €

1,78

290,10 €

145,05 €

 

1969

1,088

176,07 €

5,87 €

1,78

315,63 €

157,81 €

 

1970

1,065

187,52 €

6,25 €

1,78

336,14 €

168,07 €

 

1971

1,059

198,58 €

6,62 €

1,78

355,98 €

177,99 €

 

1972

1,086

215,66 €

7,19 €

1,78

386,59 €

193,30 €

 

1973

1,121

241,75 €

8,06 €

1,78

433,37 €

216,68 €

 

1974

1,121

271,01 €

9,03 €

1,78

485,81 €

242,90 €

 

1975

1,120

303,53 €

10,12 €

1,78

544,10 €

272,05 €

 

1976

1,131

343,29 €

11,44 €

1,78

615,38 €

307,69 €

 

1977

1,112

381,74 €

12,72 €

1,78

684,30 €

342,15 €

 

1978

1,097

418,77 €

13,96 €

1,78

750,68 €

375,34 €

 

1979

1,097

459,39 €

15,31 €

1,78

823,49 €

411,75 €

 

1980

1,082

497,06 €

16,57 €

1,78

891,02 €

445,51 €

 

1981

1,069

531,35 €

17,71 €

1,78

952,50 €

476,25 €

 

1982

1,063

564,83 €

18,83 €

1,78

1012,51 €

506,25 €

 

1983

1,057

597,02 €

19,90 €

1,78

1070,22 €

535,11 €

 

1984

1,056

630,46 €

21,02 €

1,78

1130,15 €

565,08 €

 

1985

1,047

660,09 €

22,00 €

1,78

1183,27 €

591,64 €

 

1986

1,045

689,79 €

22,99 €

1,78

1236,52 €

618,26 €

 

1987

1,048

722,90 €

24,10 €

1,78

1295,87 €

647,94 €

 

1988

1,049

758,33 €

25,28 €

1,78

1359,37 €

679,68 €

 

1989

1,034

784,11 €

26,14 €

1,78

1405,59 €

702,79 €

 

1990

1,033

809,98 €

27,00 €

1,78

1451,97 €

725,99 €

 

1991

1,043

844,81 €

28,16 €

1,78

1514,41 €

757,20 €

 

1992

1,052

888,74 €

29,62 €

1,78

1593,16 €

796,58 €

 

1993

1,060

942,07 €

31,40 €

1,78

1688,75 €

844,37 €

 

1994

1,056

994,82 €

33,16 €

1,78

1783,32 €

891,66 €

 

1995

1,043

1037,60 €

34,59 €

1,78

1860,00 €

930,00 €

 

1996

1,045

1084,29 €

36,14 €

1,78

1943,70 €

971,85 €

 

1997

1,036

1123,33 €

37,44 €

1,78

2013,67 €

1006,84 €

 

1998

1,027

1153,66 €

38,46 €

1,78

2068,04 €

1034,02 €

 

1999

1,025

1182,50 €

39,42 €

1,78

2119,74 €

1059,87 €

 

2000

1,022

1208,52 €

40,28 €

1,78

2166,38 €

1083,19 €

 

2001

1,024

1237,52 €

41,25 €

1,78

2218,37 €

1109,18 €

 

2002

1,018

1259,80 €

41,99 €

1,78

2258,30 €

1129,15 €

 

2003

1,030

1297,59 €

43,25 €

1,78

2326,05 €

1163,02 €

 

2004

1,017

1319,65 €

43,99 €

1,78

2365,59 €

1182,80 €

 

2005

1,023

1350,00 €

45,00 €

1,78

2420,00 €

1210,00 €

 

Anlage 3

Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972 (ohne Sonderzahlung)

Alter

ASVG-Arbeiter

ASVG-Angestellte

 

Männer

Frauen

Männer

Frauen

bis 15

115,30 €

164,00 €

106,00 €

100,90 €

16

123,90 €

174,40 €

121,40 €

118,20 €

17

157,20 €

194,10 €

157,40 €

156,30 €

18

209,00 €

218,60 €

207,40 €

200,50 €

19

288,30 €

246,30 €

266,10 €

247,10 €

20

354,70 €

259,20 €

316,80 €

275,90 €

21

376,40 €

263,30 €

346,50 €

299,90 €

22

386,40 €

265,00 €

369,50 €

313,10 €

23

394,10 €

264,70 €

390,10 €

321,30 €

24

400,00 €

262,60 €

410,20 €

328,60 €

25

406,40 €

259,20 €

429,70 €

335,90 €

26

410,70 €

256,80 €

449,20 €

342,50 €

27

414,20 €

254,90 €

465,90 €

347,60 €

28

418,10 €

252,50 €

480,90 €

349,60 €

29

421,80 €

251,50 €

495,10 €

352,40 €

30

425,60 €

250,20 €

504,30 €

353,30 €

Monatliche Beitragsgrundlagen für 1972

Alter

BSVG

GSVG

 

Männer

Frauen

Männer

Frauen

bis 15

106,30 €

100,20 €

143,00 €

121,10 €

16

107,00 €

102,10 €

125,90 €

121,30 €

17

109,90 €

104,70 €

163,30 €

150,70 €

18

113,30 €

108,00 €

195,90 €

178,60 €

19

116,40 €

110,30 €

153,70 €

150,90 €

20

119,80 €

115,10 €

141,00 €

133,10 €

21

124,20 €

120,70 €

144,10 €

127,50 €

22

133,30 €

127,00 €

140,70 €

130,40 €

23

140,90 €

131,10 €

131,70 €

134,10 €

24

149,60 €

134,50 €

140,50 €

136,50 €

25

163,20 €

139,30 €

154,40 €

147,80 €

26

176,90 €

143,70 €

167,00 €

160,70 €

27

192,40 €

149,00 €

189,60 €

170,30 €

28

202,10 €

150,00 €

217,40 €

184,00 €

29

215,00 €

153,70 €

242,50 €

186,50 €

30

225,40 €

151,80 €

272,50 €

201,60 €

Anlage 4

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten nach Art. VII der 32. Novelle zum ASVG

Jahr

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung

 

Männer

Frauen

 

Frauen

 

in €

in €

 

in €

1960

92,61

64,83

1960

64,83

1961

96,50

67,55

1961

67,55

1962

103,35

72,34

1962

72,34

1963

115,13

80,59

1963

80,59

1964

122,84

85,99

1964

85,99

1965

129,84

90,89

1965

90,89

1966

141,14

98,80

1966

98,80

1967

160,48

112,34

1967

112,34

1968

176,04

123,23

1968

123,23

1969

191,53

134,08

1969

134,08

1970

203,98

142,79

1970

142,79

1971

216,02

151,22

1971

151,22

1972

234,60

164,22

1972

164,22

1973

262,98

184,09

1973

184,09

1974

294,80

206,37

1974

206,37

1975

330,18

231,13

1975

231,13

1976

373,44

261,41

1976

261,41

Nominalwert

 

1977

290,69

1977:

415,26

290,69

1978

318,89

Anlage 5

Verminderung

Versicherungsmonate

Verminderung

Versicherungsmonate

in %

 

in %

 

0,00

404

13,30

467

0,35

406

13,65

468

0,70

407

13,80

469

1,05

409

14,00

470

1,40

410

14,35

472

1,75

412

14,70

474

2,10

413

15,00

476

2,45

415

 

 

2,80

416

 

 

3,15

418

 

 

3,50

419

 

 

3,85

421

 

 

4,20

422

 

 

4,55

424

 

 

4,90

425

 

 

5,25

427

 

 

5,60

428

 

 

5,95

430

 

 

6,30

432

 

 

6,65

433

 

 

7,00

435

 

 

7,35

437

 

 

7,70

438

 

 

8,05

440

 

 

8,40

442

 

 

8,75

443

 

 

9,10

445

 

 

9,45

447

 

 

9,80

448

 

 

10,15

450

 

 

10,50

452

 

 

10,85

454

 

 

11

454

 

 

11,20

456

 

 

11,55

457

 

 

11,90

459

 

 

12,25

461

 

 

12,60

463

 

 

12,95

465

 

 

Anlage 6

Monatliche Beitragsgrundlagen für 2004 (ohne Sonderzahlung)

Alter

Beitragsgrundlage

 

Alter

Beitragsgrundlage

bis 15

457 €

 

41

1 962 €

16

482 €

 

42

1 978 €

17

567 €

 

43

1 981 €

18

746 €

 

44

1 992 €

19

993 €

 

45

2 002 €

20

1 222 €

 

46

2 011 €

21

1 372 €

 

47

2 022 €

22

1 479 €

 

48

2 017 €

23

1 551 €

 

49

2 020 €

24

1 623 €

 

50

2 015 €

25

1 684 €

 

51

2 027 €

26

1 742 €

 

52

2 027 €

27

1 797 €

 

53

2 038 €

28

1 844 €

 

54

2 040 €

29

1 877 €

 

55

2 063 €

30

1 904 €

 

56

2 108 €

31

1 913 €

 

57

2 193 €

32

1 923 €

 

58

2 239 €

33

1 936 €

 

59

2 318 €

34

1 938 €

 

60

2 380 €

35

1 940 €

 

61

2 408 €

36

1 950 €

 

62

2 286 €

37

1 957 €

 

63

2 214 €

38

1 948 €

 

64

2 066 €

39

1 959 €

 

ab 65

1 947 €

40

1 955 €

 

 

 

Anlage 7

Aufwertungsfaktoren für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift

 

Jahr

Aufwertungsfaktor

 

Jahr

Aufwertungsfaktor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1955

20,681

 

1991

1,635

 

 

1956

19,500

 

1992

1,552

 

 

1957

18,461

 

1993

1,473

 

 

1958

17,822

 

1994

1,428

 

 

1959

17,320

 

1995

1,378

 

 

1960

15,699

 

1996

1,336

 

 

1961

14,249

 

1997

1,336

 

 

1962

12,846

 

1998

1,314

 

 

1963

11,759

 

1999

1,291

 

 

1964

10,775

 

2000

1,281

 

 

1965

9,756

 

2001

1,268

 

 

1966

9,007

 

2002

1,250

 

 

1967

8,246

 

2003

1,242

 

 

1968

7,705

 

2004

1,226

 

 

1969

7,054

 

2005

1,203

 

 

1970

6,435

 

2006

1,165

 

 

1971

5,761

 

2007

1,141

 

 

1972

5,069

 

2008

1,116

 

 

1973

4,501

 

2009

1,071

 

 

1974

3,938

 

2010

1,051

 

 

1975

3,631

 

2011

1,035

 

 

1976

3,356

 

2012

1,000

 

 

1977

3,113

 

 

 

 

 

1978

2,916

 

 

 

 

 

1979

2,751

 

 

 

 

 

1980

2,596

 

 

 

 

 

1981

2,438

 

 

 

 

 

1982

2,332

 

 

 

 

 

1983

2,250

 

 

 

 

 

1984

2,155

 

 

 

 

 

1985

2,051

 

 

 

 

 

1986

1,994

 

 

 

 

 

1987

1,936

 

 

 

 

 

1988

1,892

 

 

 

 

 

1989

1,832

 

 

 

 

 

1990

1,735

 

 

 

 

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 105/2025kundgemacht am 29.12.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 30.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 16, § 40

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes sowie des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 105/2025
BGBl. I Nr. 47/2025kundgemacht am 24.07.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 25.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 4a, § 5, § 7, § 10, § 13a, § 39

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 47/2025 (NR: GP XXVIII RV 137 AB 174 S. 37. BR: 11652 AB 11676 S. 980.)

Teilpensionsgesetz – APG

BGBl. I Nr. 47/2025
BGBl. I Nr. 25/2025kundgemacht am 30.06.2025

Fassungen ab: 01.01.2026, 01.07.2025

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 38

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Budgetbegleitgesetz 2025

BGBl. I Nr. 25/2025
BGBl. I Nr. 145/2024kundgemacht am 09.10.2024

Fassungen ab: 10.10.2024

Erfasste Bestimmungen: § 37

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 145/2024 (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276. BR: AB 11604 S. 971.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes sowie des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 145/2024
BGBl. I Nr. 106/2024kundgemacht am 19.07.2024

Fassungen ab: 20.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 7, § 36

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/2024 (NR: GP XXVII RV 2607 AB 2697 S. 272. BR: AB 11560 S. 970.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024

BGBl. I Nr. 106/2024
BGBl. I Nr. 189/2023kundgemacht am 31.12.2023

Fassungen ab: 01.01.2024

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 9, § 13a, § 35

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 189/2023 (NR: GP XXVII IA 3743/A AB 2391 S. 243. BR: 11357 AB 11373 S. 962.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 189/2023
BGBl. I Nr. 133/2023kundgemacht am 15.11.2023

Fassungen ab: 16.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 34

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 133/2023 (NR: GP XXVII IA 3533/A AB 2241 S. 233. BR: 11305 AB 11313 S. 959.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

BGBl. I Nr. 133/2023
BGBl. I Nr. 36/2023kundgemacht am 20.04.2023

Fassungen ab: 21.04.2023

Erfasste Bestimmungen: § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2023 (NR: GP XXVII IA 3241/A AB 1995 S. 207. BR: 11193 AB 11198 S. 952.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 36/2023
BGBl. I Nr. 11/2023kundgemacht am 24.02.2023

Fassungen ab: 01.07.2023, 25.02.2023

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 33

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 11/2023 (NR: GP XXVII IA 3073/A AB 1922 S. 197. BR: AB 11175 S. 950.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

BGBl. I Nr. 11/2023
BGBl. I Nr. 206/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

BGBl. I Nr. 206/2022
BGBl. I Nr. 175/2022kundgemacht am 31.10.2022

Fassungen ab: 01.11.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 175/2022 (NR: GP XXVII IA 2810/A AB 1721 S. 178. BR: 11073 AB 11080 S. 946.)

Pensionsanpassungsgesetz 2023

BGBl. I Nr. 175/2022
BGBl. I Nr. 158/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 158/2020 (NR: GP XXVII IA 1105/A AB 519 S. 71. BR: 10476 AB 10495 S. 917. NR: Einspr. d. BR: 616 AB 617 S. 75. BR: AB 10528 S. 918.)

2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020

BGBl. I Nr. 158/2020
BGBl. I Nr. 23/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

3. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 10

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018
BGBl. I Nr. 38/2017kundgemacht am 29.03.2017

Fassungen ab: 30.03.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 31

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 38/2017 (NR: GP XXV RV 1474 AB 1484 S. 167. BR: AB 9740 S. 865.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017

BGBl. I Nr. 38/2017
BGBl. I Nr. 29/2017kundgemacht am 18.01.2017

Fassungen ab: 19.01.2017, 01.01.2017

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 14, § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 29/2017 (NR: GP XXV RV 1330 AB 1429 S. 158. BR: AB 9674 S. 862.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016

BGBl. I Nr. 29/2017
BGBl. I Nr. 53/2016kundgemacht am 08.07.2016

Fassungen ab: 01.03.2017, 09.07.2016

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 29

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 53/2016 (NR: GP XXV RV 1110 AB 1154 S. 132. BR: AB 9599 S. 855.)

Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG sowie Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Allgemeinen Pensionsgesetzes

BGBl. I Nr. 53/2016
BGBl. I Nr. 2/2015kundgemacht am 13.01.2015

Fassungen ab: 01.01.2016, 14.01.2015, 01.01.2015, 01.01.2014

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 16, § 25, § 26, § 28, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2015 (NR: GP XXV RV 321 AB 417 S. 53. BR: AB 9283 S. 837.)

Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG

BGBl. I Nr. 2/2015
BGBl. I Nr. 138/2013kundgemacht am 30.07.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 31.07.2013

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 27

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 138/2013 (NR: GP XXIV RV 2407 AB 2504 S. 215. BR: 9079 S. 823.)

Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013

BGBl. I Nr. 138/2013
BGBl. I Nr. 86/2013kundgemacht am 28.05.2013

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.01.2014, 29.05.2013

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 13, § 15, § 25, § 26

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2013 (NR: GP XXIV RV 2246 AB 2280 S. 200. BR: 8947 AB 8950 S. 820.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013

BGBl. I Nr. 86/2013
BGBl. I Nr. 35/2012kundgemacht am 24.04.2012

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.01.2013, 25.04.2012

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 15, § 16, § 25, Anl. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

BGBl. I Nr. 35/2012
BGBl. I Nr. 122/2011kundgemacht am 27.12.2011

Fassungen ab: 28.12.2011, 01.01.2011

Erfasste Bestimmungen: § 16, § 24, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 122/2011 (NR: GP XXIV RV 1512 AB 1554 S. 135. BR: AB 8619 S. 803.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011

BGBl. I Nr. 122/2011
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2016, 01.01.2012, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 15, § 16, § 23

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 62/2010kundgemacht am 18.08.2010

Fassungen ab: 19.08.2010, 01.08.2010, 01.07.2007, 01.01.2007, 01.01.2006, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 15, § 22

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2010 (NR: GP XXIV RV 785 AB 826 S. 72. BR: AB 8359 S. 787.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010

BGBl. I Nr. 62/2010
BGBl. I Nr. 83/2009kundgemacht am 18.08.2009

Fassungen ab: 19.08.2009, 01.08.2009

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 21, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 83/2009 (NR: GP XXIV RV 179 AB 242 S. 31. BR: AB 8155 S. 774.)

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009

BGBl. I Nr. 83/2009
BGBl. I Nr. 31/2007kundgemacht am 29.06.2007

Fassungen ab: 01.07.2007, 30.06.2007, 01.01.2007

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 15, § 19, § 20

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2007 (NR: GP XXIII RV 77 AB 110 S. 25. BR: AB 7691 S. 746.)

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007

BGBl. I Nr. 31/2007
BGBl. I Nr. 170/2006kundgemacht am 28.12.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 29.12.2006

Erfasste Bestimmungen: § 13, § 15, § 19

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 170/2006 (NR: GP XXIII IA 28/A AB 16 S. 8. BR: AB 7652 S. 740.)

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (3. Novelle zum APG), des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes und des Bezügegesetzes

BGBl. I Nr. 170/2006
BGBl. I Nr. 130/2006kundgemacht am 27.07.2006

Fassungen ab: 01.01.2007, 28.07.2006, 01.07.2006, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 9, § 18, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2006 (NR: GP XXII RV 1314 AB 1360 S. 145. Einspr. d. BR: 1561 AB 1598 S. 158. BR: AB 7554 S. 735.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006

BGBl. I Nr. 130/2006
BGBl. I Nr. 132/2005kundgemacht am 18.11.2005

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.01.2006, 19.11.2005, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 5, § 11, § 15, § 16, § 17, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125. BR: 7393 AB 7412 S. 727.)

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005

BGBl. I Nr. 132/2005
BGBl. I Nr. 142/2004 · Stammfassungkundgemacht am 15.12.2004

Fassungen ab: 01.01.2007, 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5

Pensionsharmonisierungsgesetz

BGBl. I Nr. 142/2004