Urschrift; beglaubigte Abschrift
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unmittelbar nach Einlangen der Mitteilungen gemäß der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 5. Februar 2025 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem mit 28. Juli 2025 in Kraft getreten. Zeitgleich ist gemäß dieser Vereinbarung die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, LGBl. Nr. 121/2016, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl. Nr. 113/2019, außer Kraft getreten.
