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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 29/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 293 Abs. 5 und 294 Abs. 7 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, wird verordnet:

Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 155 und 256 des Landes Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.

Änderungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Gründen ergeben, sind zulässig.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2012, in Kraft.

Anlage

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokmentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.