Beschädigung von Gehsteigen
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf Kosten des Beschädigers behoben.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Beschädigung von Gehsteigen
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf Kosten des Beschädigers behoben.