Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
Die Errichtung von Hausanschlußkanälen an Hauptkanäle gemäß gilt als Maßnahme zur Erhaltung und Wartung der Funktion des Baues im Sinne des des Baupolizeigesetzes, wobei im erforderlichen Ausmaß auch der Grund öffentlicher Verkehrsflächen mit Ausnahme von Bundesstraßen in Anspruch genommen werden kann.
