Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen:

1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.