Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1999, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Stadtgemeinde Jennersdorf und den Gemeindeverband (Sanitätskreis) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen:

1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeinde- und Kreisärzte und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeinde- und Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.