Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.