Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 91/1996
Anmerkung
Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG treten landesrechtliche Vorschriften auf
dem Gebiet des Tierschutzes (mit Ausnahme der Jagd- und Fischerei)
mit 1.1.2005 außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
