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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 91/1996

Anmerkung

Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG treten landesrechtliche Vorschriften auf

dem Gebiet des Tierschutzes (mit Ausnahme der Jagd- und Fischerei)

mit 1.1.2005 außer Kraft.

Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl Nr 87, in der geltenden Fassung wird der "Halleiner Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein" als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.