Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. Nr. 87, wird der Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.