Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. Nr. 87, wird der Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.
Schriftgröße: 100 %
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. Nr. 87, wird der Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.