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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 27/1976

Anmerkung

Gemäß Art 151 Abs 30 B-VG treten landesrechtliche Vorschriften auf

dem Gebiet des Tierschutzes (mit Ausnahme der Jagd- und Fischerei)

mit 1.1.2005 außer Kraft.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Salzburger Tierschutzgesetzes 1974, LGBl. Nr. 87, wird der Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg als zur Durchführung der Schutzverwahrung von Haustieren befugter Rechtsträger anerkannt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.