Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Goldegger See-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 92/1983, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 lautet:

"(1) Der in der Gemeinde Goldegg, politischer Bezirk St Johann im Pongau, gelegene Goldegger See wird einschließlich der in Richtung See geneigten Wiesen- und Waldflächen in der näheren Umgebung des Sees, jedoch mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften westlich des Ortskerns von Goldegg sowie zweier Bereiche des Ortsteils Schönberg in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt."

2.2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "()" ersetzt.

3. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Bergsee auf der das Salzachtal begleitenden Mittelgebirgsterrasse mit bereichsweise noch natürlicher Verlandungszone);

2. der besonderen Bedeutung für die regionale Erholungsnutzung, ausgehend vom See als markantem Landschaftselement.

4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

5. Im § 4 wird angefügt:

"(3) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."