Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 54/1981, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: "Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind ein Sägewerksbetrieb in Abersee sowie eine Siedlung westlich davon, die an der Ache zwischen Mond- und Attersee gelegene "Schnabelreitersiedlung-Labschneider" und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von St Gilgen und Strobl sowie die Siedlung Reith."

2.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "()" ersetzt.

3. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (reizvolle Lage der Voralpenseen am Fuß imposanter Felswände und markanter Berggipfel, Verlandungszonen, umgeben von Grünland, Bergwäldern sowie Almflächen und Ödland);

2. des besonderen Erholungswertes (touristische Nutzung) der wesentlich durch die Salzkammergutseen geprägten Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft.

4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

5. Im § 4, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)"

erhält, wird angefügt:

"(2) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."