Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Lantschfeldtal-Obere Zederhaustal-Obere Murtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 56/1989, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Im § 1 Abs 2 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "()" ersetzt.

3. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (weitgehend intakte Naturlandschaftsbereiche mit häufigem Wechsel von Kalk- und Silikatgesteinen, die zusammen ein abwechslungsreiches und reizvolles Landschaftsbild ergeben);

2. des Erholungswertes auf Grund des besonderen landschaftlichen Charakters der naturnahen Kulturlandschaft (Almbereiche) und der Naturlandschaftsbereiche oberhalb der Waldgrenze.

4. Im § 2 Abs 1 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

5. Im § 4 wird angefügt:

"(4) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft."