Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 102/1980, wird geändert wie folgt:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat "der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86," durch das Zitat "des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73," ersetzt.

2. Im § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Abs 1 lautet:

"(1) Das im Abs 2 umschriebene Gebiet der Gemeinde Wald im Pinzgau, politischer Bezirk Zell am See, wird mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft des Almdorfs Königsleiten nördlich des Gerlospasses zum Landschaftsschutzgebiet "Königsleiten-Salzachursprung-Nadernachtal" erklärt."

2.2. Im Abs 3 wird der Klammerausdruck "(§ 13 Abs 2 AVG 1950)" durch den Klammerausdruck "()" ersetzt.

3. Nach § 1 wird eingefügt:

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (Wechselspiel zwischen den sanften Almmatten der Schieferberge vor dem Hintergrund der vergletscherten Hochgebirgskulisse der Hohen Tauern);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung als vorwiegend naturnahe, von der Almwirtschaft dominierte land- und forstwirtschaftlichen Kulturlandschaft mit Naturlandschaftsbereichen (alpines Ödland, Bergwälder)."

4. Im § 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 92/1980,".

5. Im § 3 wird angefügt:

"(3) Die §§ 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Pläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne ersetzt."