In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
a) das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz;
b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind;
c) jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß sinngemäß anzuwenden sind;
d) die in genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen.
