Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

a) das Burgenländische Landesbedienstetenschutzgesetz;

b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, die gemäß des Burgenländischen Landesbedienstetenschutzgesetzes sinngemäß anzuwenden sind;

c) jene Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung und der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, die gemäß sinngemäß anzuwenden sind;

d) die in genannten Vorschriften, soweit sie für die Dienststelle jeweils in Betracht kommen.