Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsgang, Geschäftsordnung

(1) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.