Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörde Abgabenbefreiung

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben des Landes befreit.