Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderung

(1) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Erhaltung, Pflege, nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung der Almen im Sinne der Ziele nach zu fördern. Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, bleibt unberührt.

(2) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Richtlinien nach des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes für die Förderung der Erhaltung, Pflege, nachhaltigen Bewirtschaftung und zeitgemäßen Entwicklung der Almen auch auf die Ziele nach Bedacht zu nehmen.