Gesamte Rechtsvorschrift

§ 20 · Almkanalordnung

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ihm obliegt die Aufsicht und die Obsorge über die Materialhütten der Wasserwerksgenossenschaften samt Zugehör und die darin untergebrachten Materialien.