Ihm obliegt die Aufsicht und die Obsorge über die Materialhütten der Wasserwerksgenossenschaften samt Zugehör und die darin untergebrachten Materialien.
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Ihm obliegt die Aufsicht und die Obsorge über die Materialhütten der Wasserwerksgenossenschaften samt Zugehör und die darin untergebrachten Materialien.