Gesamte Rechtsvorschrift

§ 15 · Almkanalordnung

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Almmeister hat für die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal die Vorschläge für die Festsetzung der Umlagenhöhe und der Aufteilung auf die Genossenschaftsmitglieder (, Abs. 1 des Almkanalgesetzes), für die Art der Einhebung der Umlage, für den Verteilungsmaßstab bezüglich der Einhebung der Umlage (, Abs. 2 des Almkanalgesetzes) und für die Bewertung der Leistungen zwecks Berechnung der Nutzungseinheiten (, Abs. 3 des Almkanalgesetzes) auszuarbeiten.