Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1 · Almkanalordnung

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

I. Abschnitt.

Betriebsführung im Salzburger Almkanal.

Die Betriebsführung für den Almkanal (Wehr, Hauptkanal und Arme), darunter die Regelung der Wasserführung und die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten ( und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen, obliegt der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.