I. Abschnitt.
Betriebsführung im Salzburger Almkanal.
Die Betriebsführung für den Almkanal (Wehr, Hauptkanal und Arme), darunter die Regelung der Wasserführung und die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten ( und 10 des Almkanalgesetzes) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen, obliegt der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
