Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Verwaltung der Baufonde obliegt der Vorarlberger Landesregierung, die die Wasserbauten durch ihr Landesbauamt, soweit es sich aber um Wildbachverbauungen handelt, durch die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Bregenz, ausführen lässt.

Weitere Inhalte

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).