Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, RGBl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, bzw. aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.

Weitere Inhalte

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).