Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.

Weitere Inhalte

Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).